Eigentümer muss ins Heim – nichtehelicher Lebenspartner muss die Wohnung räumen
Ob es praktische, steuerlich oder finanzielle Gründe sind – oft genug kommt es vor, dass in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft eine gemeinsam bewohnte Eigentumswohnung nur einem Partner gehört. Gegen ein solches Modell ist auch normalerweise nichts einzuwenden. Wenn Sie aber nicht verheiratet sind und ihr Ehepartner nicht mehr in der Wohnung bleiben kann, weil er in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, kann das durchaus um Problem für Sie werden. In diesem Fall kann es Ihnen nämlich durchaus passieren, dass Sie aus der Wohnung ausziehen müssen, einen rechtliche Anspruch, in der Wohnung wohnen bleiben zu können haben Sie dann nämlich nicht (AG Köln, Urteil v. 21.04.2020, Az. 210 C 119/19).
Betreuerin des Wohnungseigentümers verlangte Auszug des Partners
Im entschiedenen Fall ging es um ein unverheiratetes Paar, das zusammen eine Eigentumswohnung bewohnte, die allein der Frau gehörte. Nachdem die Alleineigentümerin der Wohnung einen Herzinfarkt erlitten hatte, befand sie sich im Wachkoma und war geschäftsunfähig. Sie wurde dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht und benötigt eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung. Die Betreuerin der Eigentümerin forderte den Lebensfährten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf. Dieser weigerte sich auszuziehen, so dass die Betreuerin Klage erhob.
Als Lebensgefährte hat man kein Recht zum Besitz
Die Klage war erfolgreich. Der Lebensgefährte musste die Wohnung an die Eigentümerin zurückzugeben, ihm stand kein Besitzrecht an der Wohnung zu. Ein solches Besitzrecht ergab sich vor allem nicht aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, denn eine solche Gemeinschaft begründet nicht dieselben rechtlichen Verpflichtungen, wie eine eheliche Gemeinschaft. Nur ein Ehegatte hat ein Recht auf Einräumung und zum Behalt von Mitbesitz an der ehelichen Wohnung, das er sogar noch im Trennungsfall durchsetzen kann.
Bei dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beruht die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum des Partners stehenden Wohnung in der Regel auf dessen tatsächlicher Gestattung. Daher endet Befugnis zur Mitbenutzung, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Herausgabe des Mitbesitzes verlangt. Im vorliegenden Fall endete die Gestattung zum Bewohnen der Wohnung daher dem Herausgabeverlangen der Betreuerin, nachdem die Eigentümerin in das Pflegeheim umgezogen war.
Fazit: Dieser Fall zeigt mal wieder, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft unter rechtlichen Gesichtspunkten hinter der Ehe zurücksteht. Das bedeutet für Sie, dass Sie sich bezüglich einer Eigentümerwohnung rechtlich absichern müssen, wenn Sie sich für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft entscheiden. Die größte Sicherheit erlangen Sie natürlich indem Sie die Eigentumswohnung zusammen mit Ihrem Lebenspartner kaufen und als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Wenn Sie das nicht wollen, sollten Sie zumindest einen Mietvertrag abschließen, der Ihnen im Fall der Fälle das Recht gibt in der Wohnung zu verbleiben. Schließen Sie diesen dann aber unbedingt schriftlich ab, damit Sie im Zweifel auch etwas in der Hand haben.
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