Annahmefrist ist trotz Schlüsselübergabe verbindlich
Eine Klausel, wonach ein Vertragsentwurf zur Gegenzeichnung innerhalb einer Annahmefrist übersendet werden soll, begründet ein Schriftformerfordernis hinsichtlich der Annahmeerklärung. Durch die Übergabe der Schlüssel und der Mieträume kommt der Mietvertrag dann nicht zustande. Dies stellte das Oberlandesgericht Dresden im September 2020 klar.
Der Fall
Ein Vermieter hatte mit einem Interessenten über den Abschluss eines Gewerberaummietvertrags verhandelt. Der Mietvertrag regelte in § 21, dass nach Unterzeichnung durch eine Partei die Übersendung zur Gegenzeichnung an die andere Partei mit einer Annahmefrist von drei Wochen erfolgen sollte. Bei Besichtigung der Mieträume übergab der Interessent dem Vermieter zwei unterzeichnete Vertragsentwürfe. Der Vermieter übergab dem Interessenten die Schlüssel und sagte zu, dem Interessenten ein gegengezeichnetes Exemplar zurückzusenden. Erst nach Ablauf der Annahmefrist erhielt der Mietinteressent ein gegengezeichnetes Exemplar des Mietvertrags. Der Vermieter war der Ansicht, dass das Mietverhältnis bereits durch Übergabe der Schlüssel und der Mieträume entstanden sei. Der Interessent klagte daraufhin auf Feststellung, dass kein Mietverhältnis zustande gekommen sei.
Die Entscheidung vor Gericht − Mit Erfolg!
Das OLG Dresden entschied, dass kein Mietvertrag zustande gekommen war. Die vorzeitige Übergabe der Mieträume hatte nicht zum Vertragsabschluss geführt. Es lag zunächst keine wirksame Annahmeerklärung vor. Der Vermieter hatte zugesagt, ein gegengezeichnetes Exemplar innerhalb der Frist des § 21 an den Interessenten zurück zu senden.. Hierdurch hat er zum Ausdruck gebracht, zunächst keine Willenserklärung abgeben zu wollen. Um den Vertragsschluss sicher herbeizuführen, musste der gegengezeichnete Vertrag dem zuerst Unterzeichnenden grundsätzlich fristgemäß zugehen. Andernfalls verfiel das Angebot des zuerst unterzeichnenden Interessenten (OLG Dresden, Beschluss v. 30.09.20, Az. 5 U 1572/20).
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