Covid-19 – die Nichtdurchführung der Eigentümerversammlung können Sie nicht verlangen!
Hätten Sie zu Beginn des vergangen Jahres ernsthaft geglaubt, dass der Teilnahme an Ihrer Eigentümerversammlung (EV) gesundheitliche Bedenken entstehen könnten? Wohl kaum! Das hat sich mit der Corona-Pandemie leider grundlegend geändert. Doch auch wenn gesundheitliche Bedenken bestehen – solange Eigentümerversammlungen gesetzlich erlaubt sind, können Sie deren Untersagung nicht verlangen (LG Meiningen, Urteil v. 04.08.2020, Az. 4 T 119/ 20).
Eigentümer ging mit einstweiliger Verfügung gegen EV vor
Im entschiedenen Fall hatte eine Verwalterin mit Schreiben vom 11.03.2020 zur jährlichen Eigentümerversammlung eingeladen. Die Versammlung sollte am 04.04.2020 stattfinden. Kurz nach Erhalt der Einladung begehrte ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die Eigentümerversammlung abzusagen.
Kurz nach der Beantragung der einstweiligen Verfügung hatte die Verwalterin die Eigentümerversammlung aufgrund der Entwicklung des Pandemiegeschehens abgesagt. Daher ging es im Verfahren nur noch um die Frage, wer die Verfahrenskosten zu tragen hatte: Die Verwalterin, weil sie gar nicht zur Versammlung hätte einladen dürfen oder der Eigentümer, weil er die Untersagung der Versammlung nicht verlangen konnte.
Gesundheitliche Bedenken hindern die Durchführung der EV nicht
Das Gericht entschied zugunsten der Verwalterin. Der Wohnungseigentümer hatte keinen Anspruch auf Untersagung der Eigentümerversammlung. Hierfür sah es das Gericht als entscheidend an, dass zum Zeitpunkt der Einladung zur Eigentümerversammlung der Durchführung der Versammlung kein rechtliches Hindernis entgegenstand. Nach der damals geltenden Grundverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie war die Teilnahme an Sitzungen nämlich möglich, und zwar sowohl am Tag der Einladung als auch am Tag der Versammlung selbst.
Die gesundheitlichen Bedenken des klagenden Eigentümers hielt das Gericht zwar für nachvollziehbar. Hieraus entstand aber kein Anspruch auf Untersagung der Eigentümerversammlung.
Fazit: Heutzutage muss Ihr Verwalter zur Planung und Durchführung Ihrer Eigentümerversammlung die öffentlich-rechtlichen Verordnungen der Länder und Kommunen kennen und beachten. Mehr aber nicht. Wenn also zum Zeitpunkt des Versendens der Einladung zur Versammlung deren Durchführung nicht per Rechtsverordnung untersagt wird, kann Ihr Verwalter entscheiden, ob er die Versammlung abhält oder nicht. Dann liegt der Verzicht auf die Durchführung der Versammlung allein im Ermessen Ihres Verwalters, Sie als einzelner die Eigentümer können das nicht beanspruchen.
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