Gewerberaummiete: Bei Schließung wegen Corona kann Miete um 50% gekürzt werden
Zwar stellen behördliche Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie keinen Mietmangel dar, welcher eine Mietminderung rechtfertigen könnte. Bei einer behördlich angeordneten Schließung hat ein Mieter jedoch einen Anspruch auf Vertragsanpassung. Eine Reduzierung der Miete um 50% ist angemessen, stellte das Landgericht Mönchengladbach im November 2020 klar.
Der Fall
Ein Vermieter von Gewerberäumen und sein Mieter stritten wegen Mietrückständen des Mieters. Nachdem das Einzelhandelsgeschäft des Mieters während der Corona-Pandemie auf Grund behördlicher Anordnung schließen musste, zahlte der Mieter keine Miete mehr. Er verlangte vom Vermieter wegen der aktuellen Lage zudem eine Änderung des Mietvertrags. Der Vermieter reichte wegen des Mietrückstands eine Zahlungsklage ein.
Die Entscheidung vor Gericht − Nur teilweise mit Erfolg!
Das behördliche Nutzungsverbot stellte keinen Mietmangel dar, so das LG Mönchengladbach. Dem Mieter stand somit kein Minderungsrecht gem. § 536 BGB zu. Ein Mietmangel kann zwar auch in einem sog. Umweltmangel oder auch bei behördlichen Nutzungsbeschränkungen vorliegen. Allerdings muss ein Sachzusammenhang mit der Beschaffenheit der Mieträume bestehen; die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit muss hierdurch bedingt sein. Behördliche Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie, etwa die Schließung von Einzelhandelsgeschäften, sind nicht durch die Beschaffenheit der Räumlichkeiten begründet. Das Verwendungsrisiko von Gewerberäumen trägt in der Regel allein der Mieter. Das Gericht wertete die Pandemie jedoch als eine nachträgliche schwer wiegende und unzumutbare Störung des Vertragsverhältnisses. Da dieses Risiko außerhalb der Verantwortung von Vermieter und Mieter lag, war es nach Ansicht des LG Mönchengladbach gerechtfertigt, das Risiko auf Mieter und Vermieter gleichmäßig zu verteilen. Nach Ansicht des Gerichts war der Mietanspruch des Vermieters deshalb um 50% zu reduzieren Die Miete war ab Anordnung der Schließung des Geschäfts um 50% zu reduzieren (LG Mönchengladbach, Urteil v. 02.11.20, Az. 12 O 154/20).
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