Keine Sanierungsarbeiten vor Schlüsselrückgabe
Wenn ein Vermieter mit Sanierungsarbeiten in einer Mietwohnung beginnt, jedoch den Wohnungsschlüssel vom Mieter nicht erhalten hat, kann der Mieter Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung verlangen. Dies entschied das Amtsgericht Köln im Mai 2020.
Der Fall
Ein Vermieter wollte das Dach seines Mietshauses aus statischen Gründen erneuern und die darunter liegende Wohnung im 3. Obergeschoss sanieren. Der Mieter sollte vorübergehend in eine Wohnung im Erdgeschoss ziehen. Somit räumte der Mieter die Wohnung im 3. Obergeschoss. Am nächsten Tag sollten Vermieter und Handwerker die Schlüssel erhalten. Der Mieter übergab die Schlüssel jedoch nicht, weil die Erdgeschosswohnung erhebliche Mängel hatte. So ließ sich beispielsweise die Badezimmertür nicht verschließen und die Elektrik in der Küche war nicht angeschlossen. Der Vermieter beseitigte die Mängel der Erdgeschosswohnung nicht und begann eigenmächtig mit den Sanierungsarbeiten. Um sich Zugang zu der Wohnung im 3. OG zu verschaffen, ließ der Vermieter eine Wand aufbrechen. Außerdem wurden Decken und eine Innenwand eingerissen. Der Mieter reichte hiergegen Klage ein und beantragte Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung.
Die Entscheidung vor Gericht − Mit Erfolg!
Der Mieter hatte nach Ansicht des AG Köln einen Anspruch auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung im 3. OG und der Einräumung des Besitzes. Da der Mieter nicht zum vereinbarten Termin der Schlüsselübergabe erschienen war, musste der Vermieter erkennen, dass der Mieter mit den Sanierungsarbeiten und der Räumung nicht einverstanden war. Der Mieter war nach wie vor Besitzer der streitgegenständlichen Wohnung, da er noch im Besitz der Schlüssel war.
Der Anspruch des Mieters war auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Sanierungsarbeiten aus statischen Gründen erforderlich waren. Der Vermieter hätte eine Duldung mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen müssen und durfte nicht eigenmächtig handeln (AG Köln, Urteil v. 07.05.2020, Az.: 222 C 84/20).
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