BGH: Keine Amtshaftung für unwirksame Mietenbegrenzungsverordnung
Der Bundesgerichthof (BGH) hat Ende Januar 2021 entschieden, dass Mieter keine Amtshaftungsansprüche haben, wenn eine Landesregierung eine Mietenbegrenzungsverordnung erlässt, die jedoch wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht rechtswidrig und unwirksam ist.
Ein Mieter hatte das Land Hessen auf Schadensersatz wegen der Unwirksamkeit der von der Landesregierung 2015 erlassenen Mietenbegrenzungsverordnung in Anspruch genommen. Er hatte im Jahr 2017 eine Wohnung in Frankfurt am Main angemietet. Der betreffende Stadtteil war in der Mietenbegrenzungsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne von § 556d Abs. 2 BGB aufgeführt. Der Mieter forderte von seinen Vermieter Rückzahlung überhöhter Miete und berief sich auf die Mietenbegrenzungsverordnung. Die Verordnung war jedoch wegen Verstoßes gegen die in § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB bestimmte Begründungsverpflichtung unwirksam (siehe hierzu auch BGH, Urteil v. 17.07.19, Az. VIII ZR 130/18). Deshalb wurde die Klage des Mieters abgewiesen.
Deshalb glaubte der Mieter gegen das Land Hessen einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Unwirksamkeit der Mietenbegrenzungsverordnung zu haben. Denn bei Wirksamkeit der Mietenbegrenzungsverordnung, so meinte der Mieter, hätte er einen Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter gehabt. Wegen des Erlasses der fehlerhaften Verordnung habe er einen Amtshaftungsanspruch gegen das Bundesland gemäß § 839 BGB.
Der BGH entschied, dass dem Mieter ein Amtshaftungsanspruch nicht zustand. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass ein Amtsträger eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt hat. Fraglich war, ob der Mieter im Sinne dieser Vorschrift „Dritter“ war. Gesetze und Verordnungen enthalten jedoch, so der BGH, durchweg generelle und abstrakte Regeln gegenüber der Allgemeinheit. Die hessische Mietenbegrenzungsverordnung ist kein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz. Sie betrifft angesichts ihres weiten räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs nicht einzeln identifizierbare Mieter, sondern einen nicht individuell begrenzten Personenkreis. Dementsprechend ist die Verordnung allein auf die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit und nicht Einzelner ausgerichtet. Ein Amtshaftungsanspruch des Mieters bestand zudem nicht, weil kein Eingriff in eine geschützte Grundrechtsposition vorlag. Aber auch nicht jede Grundrechtsbeeinträchtigung durch staatliche Amtsträger führt zur Staatshaftung. Ein Amtshaftungsanspruch besteht nur, wenn ein Beamter die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Ein Amtshaftungsanspruch bestand schließlich auch nicht wegen enttäuschten Vertrauens des Mieters in die Wirksamkeit der hessischen Mietenbegrenzungsverordnung. Ein allgemeiner Anspruch auf angemessene Entschädigung für Aufwendungen, die im enttäuschten Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Rechtsnorm gemacht worden sind, wird vom BGH nicht anerkannt (BGH, Urteil v. 28.01.21, Az. III ZR 25/20).
Neueste Kommentare