Gemeinschaftliche Stellplätze sind für alle da!

Gibt es in Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft auch immer wieder Streit um die vorhandenen Stellplätze und um die Frage, wer sein Kraftfahrzeuge wo abstellen darf? Nun, solange die Stellplätze im Gemeinschaftseigentum stehen und keinem Eigentümer Ihrer Gemeinschaft ein Sondernutzungsrecht daran eingeräumt wurde, stehen die Plätze auch allen Eigentümern zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer eine Stellplatzanlage (Ständerkonstruktion) errichtet hat, die im oberen Bereich mit dem Erdreich des Grundstücks und der angrenzenden Stützmauer verbunden ist. Denn auch eine solche Anlage steht im Gemeinschaftseigentum (LG Hamburg, Urteil v. 15.07.2020, Az. 318 S 25/19).
Miteigentümer verlangte Nutzung des Stellplätze für alle
Im entschiedenen Fall hatte der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers auf eigene Kosten eine Stellplatzanlage errichtet. Hierbei handelte es sich um eine Ständerkonstruktion, die sich mit sechs Pfosten auf das gemeinschaftliche Grundstück stützte. Nach der Behauptung des jetzigen Eigentümers waren seinerzeit sämtliche ehemaligen und derzeitigen Wohnungseigentümer davon ausgegangen, dass die Stellplatzanlage ausschließlich von seinem Rechtsvorgänger genutzt werden durfte. Daher war der jetzige Eigentümer der Auffassung, auch ihm stehe das alleinige Nutzungsrecht an der Stellplatzanlage zu. Das war aber weder schriftlich festgehalten noch ins Grundbuch eingetragen worden.
Ein Miteigentümer wollte nun die Stellplatzanlage mitbenutzen. Hiermit war der Wohnungseigentümer aber nicht einverstanden. Er versuchte daher die Nutzung der Stellplatzanlage durch seinen Miteigentümer zu unterbinden. Der Miteigentümer erhob Klage und verlangte, es zu unterlassen, ihn von der Stellplatzanlage auszuschließen- Außerdem verlangt er, die Stellplätze an ihn und die weiteren Miteigentümer durch Einräumung von Mitbesitz herauszugeben.
Sondernutzungsrecht war nicht vereinbart worden
Die Klage hatte Erfolg! Da die Stellplatzanlage fest mit dem gemeinschaftlichen Grund und Boden verbunden ist, ist sie ein wesentlicher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.
Ein Sondernutzungsrecht an der Anlage war nach Auffassung des Gerichts nicht vereinbart worden. Da die anderen Eigentümer von Anfang an von einem alleinigen Nutzungsrecht des Rechtsvorgängers des jetzigen Eigentümers ausgegangen waren, hatte es ihnen an dem erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungsbewusstsein gefehlt. Das bedeutet, es war ihnen damals nicht bewusst, dass sie abweichend von den Regelungen der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht an der Stellplatzanlage einräumen und sich selbst von einer zunächst erlaubten Nutzung ausschließen würden. Daher blieb es nach Auffassung des Gerichts dabei, dass die Stellplatzanlage als Gemeinschaftseigentum allen Eigentümern zur gemeinschaftlichen Nutzung zustehe.
Fazit: Unabhängig von der Frage nach den Eigentumsverhältnissen und der Nutzungsberechtigung zeigt die Entscheidung, wie wichtig es für Sie ist, Ihre Berechtigung zu klären und am besten dauerhaft durch eine Eintragung ins Grundbuch zu sichern, bevor Sie auf gemeinschaftlichen Grund bauen. Übrigens sind Freiflächen – und damit auch Stellplätze – nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz sondereigentumsfähig. Sie haben daher die Möglichkeit Stellplätze von ihrer Gemeinschaft zu erwerben und den Wert Ihrer Wohnung dadurch zu erhöhen.
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