Ausfall von Heizung oder Warmwasser im Winter
Die Heizperiode dauert in der Regel vom 1. Oktober bis zum 30. April. In diesem Zeitraum müssen Sie als Vermieter eine zentrale Heizungsanlage so einstellen, dass in Mietwohnungen eine Mindesttemperatur zwischen 20 und 22 Grad Celsius erreicht werden kann. Als Vermieter müssen Sie diese Mindesttemperatur allerdings nicht permanent aufrecht erhalten. Zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr in der Nacht sind 18 Grad Celsius ausreichend und den Mietern zumutbar. Soweit in einem Mietvertrag vereinbart wurde, dass eine Temperatur von 18 Grad Celsius zwischen 8.00 und 21.00 Uhr ausreichend sein soll, ist eine solche Klausel rechtswidrig und unwirksam.
Wird eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius in den Wintermonaten nicht erreicht, liegt ein Mangel der Mieträume vor. Wird der Mangel vom Vermieter nicht abgestellt, kann der betroffene Mieter die Miete mindern. Ein totaler Heizungsausfall bei Minusgraden rechtfertigt eine Mietminderung bis zu 100 Prozent. Ist eine Mietwohnung auf Dauer kalt oder drohen Gesundheitsschäden, ist ein betroffener Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Ein Ausfall der Warmwasserversorgung stellt ebenfalls einen Mangel der Mieträume dar. Auch hier ist ein Mieter zu einer Mietminderung berechtigt. Das Gleiche gilt, wenn das Warmwasser eine Temperatur zwischen 40 und 50 Grad Celsius nicht erreicht.
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