Mieter verweigert Mieterhöhung: Versäumung der Klagefrist kann nicht geheilt werden

Wenn ein Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verweigert, muss der betroffene Vermieter auf Zustimmung klagen. Eine Klage auf Zustimmung ist jedoch abzuweisen, wenn der Vermieter die Einhaltung der Klagefrist gemäß § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB versäumt hat. Der Vermieter kann diesen Mangel nicht nachträglich heilen, wenn er im Prozess ein weiteres Erhöhungsverlangen an den Mieter richtet. Denn das Nachbesserungsrecht gemäß § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB erfasst lediglich formelle Fehler eines vor dem Rechtsstreit an einen Mieter gerichteten Erhöhungsverlangens. Die Versäumung der Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB ist nachträglich nicht heilbar. Denn § 558b Abs. 3 BGB wäre überflüssig, wenn ein Vermieter die Versäumung der Klagefrist nachträglich heilen könnte. Dies stellte das Landgericht Berlin im Dezember 2020 klar.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter erfolglos zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung aufgefordert. Der Vermieter reichte deshalb eine Klage auf Zustimmung ein, überschritt jedoch die Frist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB. Die in der Klageschrift nachgeschobene weitere Erhöhungserklärung des Vermieters rechtfertigte nach Ansicht des Gerichts keine für den Vermieter günstige Beurteilung. Das Nachbesserungsrecht des § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB umfasst lediglich formelle Fehler eines vorgerichtlichen Erhöhungsverlangens. Die Versäumung der Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht heilbar (LG Berlin, Beschluss v. 28.12.20, Az. 67 S 330/20).
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