Ein Untermieter muss sich dem Vermieter nicht vorstellen
Eine Aufforderung durch einen Vermieter, einen Untermieter seines Mieters zwecks Überprüfung persönlich vor einer Untervermietung kennenzulernen, bedeutet eine Ablehnung der Erlaubnis der Untervermietung. Ein Untermieter muss lediglich seinen Namen sowie Geburtsdatum und Geburtsort angeben. Angaben über die beruflichen und sonstigen Tätigkeiten des Untermieters müssen nicht gemacht werden. Dies stellte das Landgericht in Berlin im November 2020 klar.
Der Fall schien zunächst klar, doch …
Das Amtsgericht Charlottenburg hatte entschieden, dass ein vom Vermieter verklagter Mieter ein berechtigtes Interesse hatte, Untermieter in seine Mietwohnung aufzunehmen, um die für ihn weitgehend nutzlosen Mietaufwendungen im Zeitraum von November 2019 bis Mai 2020 zu kompensieren. Der Mieter hatte sich wegen des nahenden Endes des Mietverhältnisses am 31. Mai 2020 frühzeitig auf Wohnungssuche begeben und eine neue Wohnung schon zum 1. November 2019 angemietet. Der Vermieter war der Ansicht, dass der Mieter seine Doppelbelastung mit Mietzahlungen durch eigene Entscheidung freiwillig selbst herbeigeführt hatte und deswegen kein anzuerkennendes Interesse an der Untervermietung der der Mietwohnung hatte.
Das LG Berlin entschied, dass der Mieter Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung in dem beabsichtigten Umfang hatte. In den Personen der Untermieter und der Ausgestaltung der Untermietverträge lagen keine Hinderungsgründe. Gemäß § 93 ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits dem Vermieter aufzuerlegen, da der Mieter dem Vermieter keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hatte.
Die Forderung des Vermieters, er müsse den möglichen Untermieter persönlich kennen lernen, bevor er über die Genehmigung der Untervermietung entscheide, lief auf eine Ablehnung der Erlaubnis hinaus. Ein Vermieter darf aber eine Untervermietungserlaubnis nicht davon abhängig machen, dass ein in Aussicht genommener Untermieter sich bei ihm bewirbt oder sich persönlich vorstellt. Die Auswahl des Untermieters ist allein Sache des Mieters. Der Vermieter darf der Untervermietung an den in Aussicht genommenen Untermieter gemäß § 553 Abs. 1 BGB nur dann widersprechen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Untermieter den Hausfrieden stören oder die Mietsache beschädigen könnte. Kennt der Vermieter den Untermieter weder persönlich noch hat er für seine mangelnde Eignung irgendwelche Anhaltspunkte, so muss der Mieter oder Untermieter dem Vermieter nicht zusätzliche Informationen liefern. Im Regelfall bedeutet dies: Hat ein Mieter einen Untermieter ausgesucht und liegt kein wichtiger Grund vor, der den Untermieter ausnahmsweise ungeeignet erscheinen lässt, ist eine Untervermietung zulässig. Mehr als Namen, Geburtsdatum nebst Geburtsort des Untermieters muss ein Mieter nicht mitteilen. Angaben über die berufliche oder sonstige Tätigkeit eines Untermieters müssen regelmäßig nicht gemacht werden (LG Berlin, Beschluss v. 30.11.20, Az. 64 T 49/20).
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