Eigentümerversammlung – rechtzeitiges Absenden der Ladung reicht!
Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz hat der Ihr Verwalter Ihre Eigentümerversammlung mit einer Frist von 3 Wochen einzuberufen (§ 24 Abs. 4 WEG). Hält Ihr Verwalter diese 3-wöchige Ladungsfrist nicht ein, kann das zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen. Doch was ist, wenn Sie Ihre Einladung zur Eigentümerversammlung aufgrund eines Fehlers der Post zu spät erhalten? Führt auch das zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, obwohl Ihr Verwalter die Einladung rechtzeitig raus geschickt hat? Hierzu hat der BGH entschieden: Nicht zwingend, das rechtzeitige Absenden der Einladung durch den Verwalter kann ausreichen, auch wenn diese in der Gemeinschaftsordnung nicht eindeutig formuliert ist (BGH, Urteil v. 20.11.10, Az. V ZR 196/19).
Eigentümer hatten Einladung verspätet oder gar nicht erhalten
Im entschiedenen Fall ging es um einen Beschluss über die Wiederbestellung der bisherigen Verwalterin. Die Einladung zur Eigentümerversammlung hatten mehrere Eigentümer verspätet oder gar nicht erhalten. Nach der Gemeinschaftsordnung genügte für die Ordnungsgemäßheit der Einladung die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist.
Einige Eigentümer erhoben Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Widerbestellung der Verwalterin. Sie waren der Ansicht, der Beschluss widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, da ein Einladungsmangel vorliege. Die Angelegenheit ging bis zum BGH.
BGH: Verwalter darf auf den rechtzeitigen Postversand vertrauen
In seiner Entscheidung wies der BGH drauf hin, dass die Regelung der Gemeinschaftsordnung so zu verstehen ist, dass die Ordnungsgemäßheit der Einberufung nicht den Zugang, sondern lediglich das rechtzeige Absenden der Ladung voraussetzt.
Nach dem BGH liegt ein Eingriff in das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Eigentümer nicht bereits dann vor, wenn das Recht zur Teilnahme an der Versammlung aufgrund von Fehlern der Post nicht ausgeübt werden kann. Prinzipiell darf der Verwalter nämlich darauf vertrauen, dass die Eigentümer die Einladung zur Versammlung bei rechtzeitigem Postversand auch rechtzeitig erhalten. Allerdings ist der Beweis über die ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung erst dann geführt, wenn die rechtzeitige Aufgabe bei der Post feststeht. Das war hier nicht der Fall, da mehrere Schreiben nicht angekommen waren. Der BGH hat die Angelegenheit daher zur weiteren Klärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück verwiesen.
Fazit: Üblicherweise ist für die Einhaltung der Einladungsfrist der Zugang der Einladung bei Ihnen und Ihren Miteigentümern entscheiden. Stellt Ihre Gemeinschaftsordnung aber auf das rechtzeitige Absenden durch Ihren Verwalter ab, ist das maßgeblich. Jetzt wissen Sie: Fehler der Post, die insoweit Verzögerungen mit sich bringen, führen nicht zu einem Ladungsfehler. Allerdings muss die Versammlungseinladung nach dem neuen WEG nicht mehr in Schriftform, sondern nur noch in Textform erfolgen (§ 24 Abs. 4 WEG). Daher wird der postalische Versand künftig in Praxis nur noch eine geringere Rolle spielen, da die Versendung der Versammlungseinladung nun den gesetzlichen Anforderungen genügt.
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