Lagerung von Trödel ist kein Kündigungsgrund
Lagert ein Mieter Gerümpel im Keller oder auf dem Dachboden ein, stellt dies keinen Kündigungsgrund dar. Eine fristlose Kündigung ist erst dann gerechtfertigt, wenn andere Hausbewohner durch Gerüche belästigt werden oder die Bausubstanz gefährdet ist.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung. Der Mieter verwahrte im Dachgeschoss und im Keller Gegenstände von seiner Tätigkeit als Trödelhändler und Kartons auf. Weitere Gegenstände lagerte er auf der Treppe des Einfamilienhauses und vor dem Eingangsbereich. Im Juli 2019 mahnte der Vermieter den Mieter wegen „unberechtigter Lagerung“ von Gegenständen und Trödel ab. Der Mieter wurde mit Fristsetzung zur Räumung aufgefordert. Da der Mieter der Aufforderung nicht nachkam, kündigte der Vermieter daraufhin das Mietverhältnis und reichte Räumungsklage ein.
Die Entscheidung des Amtsgerichts
Das AG Gießen entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Die Lagerung von Trödel stellte nach Ansicht des Gerichts keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung dar. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB muss ein wichtiger Grund vorliegen. Mietern steht es aber frei, im Rahmen des Mietverhältnisses ihre Mieträume zu nutzen. Es dürfen auch Gegenstände und Kartons in den Mieträumen abgestellt werden. Nur wenn die Lagerung von Gegenständen eine die Mieträume gefährdende Pflichtwidrigkeit darstellt, wäre ein Kündigung durch den Vermieter gerechtfertigt. Aber selbst wenn übelriechender Unrat mehrere Wochen in einer Mietwohnung lagert, stellt dies noch keine derartige Pflichtverletzung dar; soweit keine Substanzgefährdung besteht und und die Rechte anderer Hausbewohner nicht beeinträchtigt werden. Erst eine Störung des Hausfriedens, eine mögliche Schädigung der Bausubstanz oder eine Gefährdung rechtfertigen eine Kündigung. Die Grenze wird dann erreicht, wenn die Bausubstanz erheblich gefährdet ist, beispielsweise wenn eine ausreichende Belüftung der Mieträume wegen der Lagerung von Gegenständen nicht mehr möglich (AG Gießen, Urteil v. 29.01.21, Az. 39 C 114/20).
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