Unterlassungsanspruch gegen Miteigentümer – zuständig ist jetzt Ihre Gemeinschaft
Bestimmt kommt es in Ihrer Eigentümergemeinschaft auch hin und wieder vor, dass einzelne Miteigentümer bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums über das Ziel hinausschießen und eine Nutzung für sich in Anspruch nehmen, die ihnen gar nicht zusteht. Natürlich möchten Sie eine solche unzulässige Nutzung des Gemeinschaftseigentums unterbinden. Doch oft hilft weder eine höfliche Bitte noch eine nachdrückliche Aufforderung, so dass Sie die angestrebte Unterlassung im Klageweg durchsetzen müssen. Für diesen Fall müssen Sie wissen: Zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Eigentümer wegen der Überschreitung ihrer Gebrauchsrechte am Gemeinschaftseigentum ist nach der WEG-Reform allein die Gemeinschaft und nicht mehr der einzelne Wohnungseigentümer zuständig (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 28.01.21, Az. 2-13 S 155/19).
Nutzung von Stellplatz und Treppenhaus war im Streit
Im entschiedenen Fall ging es um Wohnungseigentümer, die einen im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Parkplatz zum Abstellen ihres PKWs nutzten. Außerdem stellten sie im Treppenhaus vor ihrer Wohnungstür eine Bank und einen Blumenständer ab. Hiermit war ein Miteigentümer nicht einverstanden. Er hielt die Nutzung von Stellplatz und Treppenhaus für unzulässig und erhob Klage auf Unterlassen dieser Nutzung. Die Klageerhebung erfolgte noch vor dem Inkrafttreten der WEG-Reform.
Neues WEG: Einzelner Eigentümer kann nicht mehr klagen
Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn der klagende Eigentümer war nicht aktivlegitimiert, das heißt, er war für die Erhebung einer solchen Klage nicht zuständig. Nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden WEG ist ausschließlich die Gemeinschaft für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums zuständig (§ 9a Absatz 2 WEG). Der einzelne Eigentümer ist nicht mehr berechtigt, diese Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rechtsänderung hier erst im laufenden Verfahren eingetreten ist. Der entscheidende Zeitpunkt für die Frage nach dem Bestehen der Aktivlegitimation ist nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt war das neue Wohnungseigentumsgesetz bereits in Kraft getreten, so dass der klagende Eigentümer zur Erhebung der Klage nicht mehr zuständig war. Übergangsvorschriften, die die Geltung des neuen WEG insoweit hinausgeschoben hätten, gibt es insoweit nicht.
Fazit: Für den klagenden Eigentümer ist das Urteil sicher unbefriedigend. Immerhin war er ursprünglich aktivlegitimiert, konnte die Klage also erheben, und hat diese Legitimation erst durch das Inkrafttreten des WEG im Laufe des Prozesses verloren. Dennoch bleibt es dabei: Er konnte seinen Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich durchsetzen. Daher ist es für Sie umso wichtiger die neue Gesetzeslage zu beachten. Wenn Sie einen Miteigentümer im Klageweg zwingen wollen, eine unzulässige Nutzung des Gemeinschaftseigentums zu unterlassen, geht das nur über Ihre Gemeinschaft. Nur wenn sie die Klage erhebt, wird Ihr Unterlassungsbegehren erfolgreich sein.
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