Eigenbedarfskündigung: Vermieter muss nur zur Verfügung stehende Alternativwohnung anbieten
Die Pflicht eines wegen Eigenbedarf kündigenden Vermieters, eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage liegende Wohnung, anzubieten, beschränkt sich auf Wohnungen, die dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Lehnt ein Mieter eine Alternativwohnung ab, so kann die Wohnung anderweitig vermietet werden. Gleiches gilt, wenn der Mieter die Verhandlungen ohne hinreichenden Grund abbricht, obwohl der Vermieter die Alternativwohnung zu marktgerechten Konditionen angeboten hat. Dies stellte das Amtsgericht München im Oktober 2020 klar.
Der Fall
Ein Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung und sein Vermieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer vom Vermieter ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde eine Zwei-Zimmer-Wohnung des Vermieters im selben Haus frei. Der Vermieter bot die Wohnung dem Mieter als Alternativwohnung an und bat um Antwort bis 24.04.2019. Der Vermieter teilte dem Mieter auch Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung mit. Da der Mieter nicht antwortete, teilte der Vermieter mit, dass die Wohnung ab dem 20.05.2019 anderweitig vermietet würde. Erst am 06.12.2019 ließ der Mieter die Kündigung durch einen Rechtsanwalt zurückweisen. Der Mieter bestritt den Eigenbedarf und bemängelte, dass die angebotene Alternativwohnung ungeeignet war. Der Vermieter reichte Räumungsklage ein.
Die Klage vor Gericht − Mit Erfolg!
Das AG München entschied, dass der Mieter die angebotene und zumutbare Ersatzwohnung ohne hinreichende Begründung abgelehnt hatte. Der Eigenbedarf des Vermieters wurde in einer Beweisaufnahme bestätigt. Die Pflicht eines wegen Eigenbedarf kündigenden Vermieters, eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage liegende Wohnung, anzubieten, beschränkt sich auf Wohnungen, die dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Rechtsfolge einer unbegründeten Ablehnung einer Alternativwohnung durch einen betroffenen Mieter ist, dass dieser keinen Härteeinwand geltend machen kann. Lehnt ein Mieter eine Alternativwohnung ab, so kann die Wohnung anderweitig vermietet werden. Gleiches gilt, wenn der Mieter die Verhandlungen ohne hinreichenden Grund abbricht, obwohl der Vermieter die Alternativwohnung zu marktgerechten Konditionen angeboten hat. Der Vermieter muss den Mieter aber über Größe, Ausstattung und Beschaffenheit der Ersatzwohnung informieren und ihm die wesentlichen Vertragsdaten mitteilen. Das Gericht wies darauf hin, dass sich die Anbietpflicht des Vermieters auch auf seine durch den Umzug des wegen Eigenbedarf freiwerdende Wohnung erstreckt. Bei erfolgreicher Räumungsklage sind bei der Bestimmung der Räumungsfrist, zu Gunsten des Mieters die Dauer des Mietverhältnisses sowie Gesundheitsbeschwerden des Mieters zu berücksichtigen (AG München, Urteil v. 27.10.20, Az. 473 C 2138/20).
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