Mieter hat keinen Anspruch auf Geldfund in seiner Mietwohnung
Dass ein Mieter keinen Anspruch auf in seiner Mietwohnung gefundenes Geld hat, stellte das Amtsgericht München im Dezember 2020 klar. Ein Mieter hatte auf Herausgabe von in seiner Mietwohnung gefundenem Bargeld geklagt.
Der Fall
In der Mietwohnung hatte zuvor ein 69jähriger Vormieter gewohnt. Als der klagende Mieter schließlich die Wohnung bewohnte, hatte er einen Elektriker beauftragt, eine defekte Steckdose zu überprüfen. Hinter der Schutzvorrichtung dieser Steckdose, in einem Hohlraum waren ca. 80.000 € versteckt worden. Das Fundbüro war der Ansicht, dass der Geldbetrag in den Nachlass des verstorbenen Vormieters gehörte, für den ein Nachlasspfleger bestellt worden war und übergab diesem das Geld.
Der Mieter war der Ansicht, dass nicht mehr festgestellt werden konnte, wer genau die Banknoten in der Steckdose versteckte. Er meinte, es läge zu seinen Gunsten ein Eigentumserwerb gem. § 973 BGB vor. Er, der Finder hätte nach sechs Monaten das Eigentum an dem Fund erworben. Der Vermieter meinte, Eigentum und Besitz an dem Geld seien auf die Erben des Vormieters übergegangen. Da es sich offensichtlich um verstecktes Geld handelte, seien die Fundvorschriften nicht anwendbar.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG München stellte klar, dass der Vermieter nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hatte, dass es sich bei dem Geldscheinen um verlorene Sachen handelte, auf welche die Fundvorschriften Anwendung finden. Ein Besitzverlust ist aber nicht anzunehmen, wenn Sachen sich noch im Herrschaftsbereich des Eigentümers oder Besitzers befinden; dieser nur den genauen Ort, beispielsweise in der Wohnung, nicht kennt. Die Banknoten wurden in einem Hohlraum hinter einer Steckdose gefunden. Es war deshalb wohl so, dass der Vormieter diese in seinem damaligen Herrschaftsbereich versteckt hatte. Dies stellte aber keine Besitzaufgabe dar. Zumal der Vormieter später in der Wohnung verstarb. Mindestens ein Erbe war unmittelbar in die besitzrechtliche Stellung eingetreten. Der Beweis, dass es sich um eine Fundsache handelte, war somit nicht erbracht. Der klagende Mieter hatte weder Eigentum an dem Fund erworben, noch stand ihm ein Finderlohn zu (AG München, Urteil v. 04.12.20, Az. 111 C 21915/19).

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