Angebot von Übernachtungsmöglichkeiten ist keine mietvertragswidrige Gebrauchsüberlassung
Wenn ein Mieter kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten in seiner Mietwohnung anbietet, stellt dies keine mietvertragswidrige Gebrauchsüberlassung dar. Denn der Mieter, der einem Dritten für einen kurzen Zeitraum einen Übernachtungsplatz überlässt, behält, da er weiterhin in der Wohnung verbleibt, die Sachherrschaft über die Wohnung. Dies stellte das Landgericht Lübeck im November 2020 klar.
Der Fall
Ein Vermieter hatte seinen Mieter auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verklagt. Der Vermieter hatte den Mietvertrag über die Drei-Zimmer-Wohnung außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Der Mieter hatte gegen Bezahlung Übernachtungsmöglichkeiten im Internet auf „Airbnb“ angeboten. Nach Zugang einer Abmahnung stellte der Mieter die Angebote über „Airbnb“ noch vor dem Zugang der Kündigung ein. Auf den Internetplattformen „couchsurfing.com“ und „hospitalityclub.org“ bot der Mieter Dritten unentgeltlich einen Übernachtungsplatz in der Mietwohnung an.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Lübeck entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Nach Ansicht des Gerichts liegt keine mietvertragswidrige Gebrauchsüberlassung an Dritte vor, wenn ein Mieter kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten in seiner Mietwohnung anbietet. Dies stellt keine mietvertragswidrige Gebrauchsüberlassung dar. Denn der Mieter, der einem Dritten für einen kurzen Zeitraum einen Übernachtungsplatz überlässt, behält, da er weiterhin in der Wohnung verbleibt, die Sachherrschaft über die Wohnung. Der Mieter räumt dem Dritten lediglich die Möglichkeit einer Mitbenutzung ein. Das gilt auch, wenn ein Mieter seinen Gästen für die Dauer ihres Aufenthalts einen Schlüssel für die Wohnung aushändigt. Auch die Vermietungen über „Airbnb“ stellten keine erhebliche vertragliche Pflichtverletzung dar (LG Lübeck, Urteil v. 26.11.20, Az. 14 S 61/20).
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