Bezirksamt darf Mieterhöhung verbieten
Die Berliner Bezirksämter dürfen Vermietern Mieterhöhungen verbieten. Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln, “Berliner Mietendeckel”). Dies stellte das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren im März 2021 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zugestimmt hatte, reichte der Vermieter Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ein. Auf Hinweis des Mieters verbot jedoch das örtlich zuständige Bezirksamt dem Vermieter die Mieterhöhung, weil per Mietenstopp nach dem MietenWoG Bln Mieterhöhungen untersagt sind. Es komme auch nicht darauf an, dass der Vermieter die Zahlung der erhöhten Miete vorerst nicht verlangt. Gegen das Verbot hatte der Vermieter Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Vermieter war der Ansicht, dass der Mietenstopp verfassungswidrig ist.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Das Bezirksamt habe rechtmäßig gehandelt. Nach dem MietenWoG Bln durfte das Bezirksamt alle zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen treffen; so auch das Verbot von Mieterhöhungen. Denn der Vermieter hatte die Zustimmung zur Mieterhöhung entgegen dem gesetzlichen Mietenstopp verlangt. Der Mietenstopp sei nicht evident verfassungswidrig. Denn dem Land Berlin stehe die Gesetzgebungskompetenz für eine mietpreisrechtliche Regelung zu. Der Mietenstopp stelle als Preisgrenze eine Ausnahmeregelung dar, welche den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vorgehe. Wegen steigender Mieten sei der Mietenstopp erforderlich und wegen seiner zeitlichen Befristung mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar und Vermietern zumutbar (VG Berlin, Beschluss v. 30.03.21, Az. 8 L 201/20).
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