Gericht stoppt Ihre Pflicht zum Einbau von “Smart-Metern”!
Wussten Sie eigentlich, dass bis zum Jahr 2032 alle analogen Stromzähler in Deutschland durch digitale “Smart-Meter” ersetzt werden sollen? Diese Pflicht betrifft natürlich auch Sie als Wohnungseigentümer. Damit die Geräte sicher sind und Dritte nicht unbefugt auf die Stromzähler zugreifen können, sind hohe Anforderungen an die Geräte zu stellen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW genügen die Geräte, die derzeit im Umlauf sind, diesen Anforderungen aber nicht. Das Gericht hat die Einbaupflicht daher per einstweiliger Verfügung vorerst gestoppt (Beschluss v. 04.03.21, Az. 21 B 1162/20).
Pflicht zum Geräteeinbau aufgrund Allgemeinverfügung des BSI
Im entschiedenen Fall ging es um eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). In dieser hatte das Bundesamt festgestellt, dass auf dem Markt “Smart-Meter” verfügbar seien, die den gesetzlichen Ansprüchen genügen. Das hatte zur Folge, dass Haus- und Wohnungseigentümer zum Einbau dieser Geräte verpflichtet waren.
Für eine Aachener Firma bewirkte das die Unverkäuflichkeit ihrer eigenen Stromzähler. Die Firma beantragte daher die sofortige Aussetzung der Einbauverpflichtung beim Oberverwaltungsgericht im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes.
Gericht entschied: Geräte sind nicht ausreichend zertifiziert
Der Antrag hatte Erfolg. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die Allgemeinverfügung des BSI voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Geräte sind nämlich, so das Gericht, nicht so zertifiziert, wie es das Gesetz erfordert. Sie erfüllten noch nicht einmal die Voraussetzungen einer solchen Zertifizierung. Ob die Geräte den einschlägigen technischen Richtlinien des BSI genügten, spielt insoweit keine Rolle. Denn diese Richtlinie bleibe hinter den Forderungen des Gesetzes zurück und ist daher rechtswidrig.
Das Gericht wies darauf hin, dass das BSI seine Richtlinien zwar dem Fortschritt der Technik anpassen kann. Allerdings darf es die Anforderungen nicht unter das gesetzlich geforderte Niveau herabsetzen, weil die aktuell verfügbaren Geräte diese Anforderungen nicht erfüllen. Hier kann nur der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen anpassen, wenn er das für sinnvoll hält. Daher setzte das Gericht die Einbauverpflichtung aus.
Fazit: Die Ihre Verpflichtung zum Einbau intelligenter Stromzähler ausgesetzt ist, können Sie vorläufig auch wieder klassische Stromzähler einbauen lassen. Haben Sie bereits „Smart Meter“ installieren lassen, müssen Sie diese aber nicht zurückbauen. Sind seitens der Stadtwerke die Umrüstungen Ihrer Wohnungseigentumsanlage auf „Smart Meter“, bereits angekündigt oder terminiert worden, verweisen Sie auf dieses Urteil. De Stadtwerke werden die angekündigte Umrüstung dann aussetzen.
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