Mieter zieht während eines Räumungsrechtsstreits aus; Vermieter hat keinen Schadensersatzanspruch
Wenn ein Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung erst während eines Räumungsverfahrens auszieht, stellt dies keine Pflichtverletzung dar. Deshalb hat der Vermieter keinen Schadensersatzanspruch. Dies stellte das Amtsgericht Bremen im Januar 2021 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung. Da der Mieter die Eigenbedarfskündigung zunächst nicht akzeptierte, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein. Während des Räumungsprozesses dann, räumte der Mieter die Wohnung. Der Mieter machte nun die Rückzahlung der Mietkaution geltend. Der Vermieter wiederrum, machte gegen den Mieter einen Schadensersatzanspruch wegen Mietzahlungen geltend, die er für die längere Nutzung seiner Wohnung aufwenden musste. Denn der Mieter habe ja trotz des geltend gemachten Eigenbedarfs die Mietwohnung für den Vermieter nicht geräumt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Bremen entschied, dass dem Vermieter kein Schadensersatzanspruch zustand. Der Mieter, welcher die Mietwohnung zunächst nicht räumte, schuldete dem Vermieter lediglich eine Nutzungsentschädigung. Ein Schadensersatzanspruch hätte ein Verschulden des Mieters vorausgesetzt. Der Mieter ging zunächst davon aus, dass er Vermieter sich nicht auf Eigenbedarf berufen konnte. Ein Rechtsirrtum schließt Verschulden aus. Deshalb war es nicht von Belang, ob die Ansicht des Mieters richtig war oder falsch. Der Mieter handelte auch nicht pflichtwidrig, weil er nicht auszog und sich gegen die Räumungsklage wehrte. Die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Kündigung und Überprüfung des Eigenbedarfs im Rahmen des Räumungsrechtsstreits, stand dem Mieter rechtlich zu. Durch den Räumungsrechtsstreit wäre die Herausgabe der Mietwohnung ohnehin verzögert worden, ohne dass der Mieter über die Nutzungsgebühr hinaus hätte Schadensersatz leisten müssen (AG Bremen, Urteil v. 08.01.21, Az. 9 C 97/20).
Neueste Kommentare