Corona-Soforthilfe: Pfändung wegen alter Schulden ist nicht zulässig
Erhalten Selbstständige und Kleinunternehmer eine Corona-Soforthilfe, sind sie nicht verpflichtet damit alte Schulden zu begleichen. Das Geld der ausgezahlten Corona-Soforthilfe ist zweckgebunden und deshalb nicht pfändbar. Der Bundesgerichtshof stellte im März 2021 klar, dass die Corona-Soforthilfe zur Abmilderung einer finanziellen Notlage dient. Gläubiger alter Schulden durften und dürfen sie also nicht pfänden.
Ein Selbständiger hatte wegen der Corona-Pandemie 9.000 € aus dem einschlägigen Bundesprogramm und der NRW-Soforthilfe 2020 erhalten. Die Sofort-Hilfe wurde Ende März 2020 bewilligt und auf ein Konto des Selbständigen, welches als Pfändungsschutzkonto eingerichtet war, überwiesen. Ein solches „P-Konto“ hat die Eigenschaft, dass eine feste monatliche Grundsumme und bestimmte Freibeträge nicht gepfändet werden können. Das Amtsgericht Euskirchen hatte außerdem auf Antrag des Selbständigen den pfändungsfreien Betrag um die erhaltenen 9.000 € erhöht. Ein Gläubiger des Selbständigen legte hiergegen Beschwerde ein.
Ohne Erfolg! Der BGH entschied in letzter Instanz zu Gunsten des Selbständigen, dass die Corona-Soforthilfe nur für die Finanzierung von Verbindlichkeiten gedacht ist, welche seit 01.03.2020 entstanden sind. Der Selbständige durfte frei entscheiden, welche Forderungen er mit der Corona-Soforthilfe begleicht. Der Pfändungsfreibetrag des P-Kontos war somit zu Recht um die 9.000 € erhöht worden. Im bereits beschlossenen Pfändungsschutzkonto-
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