Betriebskostenabrechnung: Anspruch auf Einsicht in Zahlungsbelege
Neben Einsicht in die einer Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Rechnungsbelege, kann ein Mieter auch Einsicht in Zahlungsbelege verlangen. Dies stellte der Bundesgerichtshof im Dezember 2020 klar.
Rechtsfolge einer Weigerung des Vermieters Einsicht in Zahlungsbelege zu gewähren ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters bezüglich einer vom Vermieter verlangten Nachzahlung auf Betriebskosten. Das gilt solange der Vermieter die geschuldete Einsicht in die Zahlungsbelege nicht gewährt.
Denn erst durch Einsicht in beide Belegarten, also Rechnungen und die entsprechenden Zahlungsbelege, kann der Mieter die Rechtmäßigkeit der in Rechnung gestellten Beträge überprüfen. Das allgemeine Interesse des Mieters, die Berechtigung der Handlungen des Vermieters zu überprüfen, ist ausreichende Grundlage für sein Einsichtsrecht. Die Einsicht in die Zahlungsbelege dient dabei dem Nachweis, dass der Vermieter die vorgelegten Rechnungen auch tatsächlich ausgeglichen hat. Wenn der Vermieter einen einzelnen Zahlungsbeleg nicht vorlegt, hat der Mieter zumindest hinsichtlich des geltend gemachten einzelnen Betrages ein Zurückbehaltungsrecht. Das gilt auch unabhängig davon, ob der Vermieter nach dem Abfluss- oder dem Leistungsprinzip abrechnet oder teilweise die eine oder die andere Abrechnungsmethode anwendet (BGH, Urteil v. 09.12.20, Az. VIII ZR 118/19).
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