Achtung: Keine Eigentümerversammlung im “Lockdown”!
Die 3. Corona-Welle geht über uns hinweg und hat wieder eine Vielzahl von Einschränkungen mit sich gebracht. Härterer “Lockdown”, “Brücken-Lockdown” – überall hört man Forderungen nach noch mehr Beschränkungen für die Bevölkerung. Das hat auch Auswirkungen auf Ihre Eigentümerversammlung. Kommt nämlich nahezu das gesamte öffentliche Leben zum Erliegen und müssen Sie davon ausgehen, rechtmäßig nicht erscheinen zu können, haben Sie einen Anspruch auf Absage einer bereits anberaumten Eigentümerversammlung. Wird die Versammlung dennoch abgehaltenen, können die dort gefassten Beschlüsse sogar nichtig sein (AG München, Beschluss v. 25.02.21, Az. 1291 C 2946/21 EV WEG).
Verwalter berief Eigentümerversammlung nicht ein
Im entschiedenen Fall ging es um eine bayrische Eigentümergemeinschaft, in der die Neubestellung des Verwalters anstand. Der Verwalter berief jedoch wegen der Corona-Pandemie keine Eigentümerversammlung ein. Daraufhin lud der Beiratsvorsitzende zu einer Eigentümerversammlung ein, die am 01.03.21 stattfinden sollte. In der Einladung bewarb er die Teilnahme der Eigentümer per Vollmacht, mit dem Ziel, dass maximal 2 bis 5 Teilnehmer vor Ort sein sollten.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, begehrt nun im Weg der einstweiligen Verfügung die Untersagung dieser Eigentümerversammlung.
Verwalter musste keine Versammlung einberufen
Die einstweilige Verfügung hatte Erfolg! Nach Auffassung des Gerichts hatte der Verwalter nicht pflichtwidrig gehandelt, indem er keine Eigentümerversammlung einberufen hatte. Denn unter den damaligen Bedingungen hätte ohnehin jeder Eigentümer einen Anspruch auf Absage gehabt hätte. Den Eigentümern sei nämlich das Erscheinen aufgrund des Corona-bedingten Lockdowns unzumutbar gewesen, so dass bei Durchführung der Versammlung letztlich nur Regressansprüche gedroht hätten.
Der Verweis auf eine mögliche Vollmachterteilung sah das Gericht zwar als einen praktisch möglichen, aber nicht rechtlich sicheren Ausweg an. Vielmehr erzeugte die Formulierung in der Einladung “psychischen Zwang”, vom persönlichen Erscheinen und damit von der Wahrnehmung der “Kernrechte” als Eigentümer Abstand zu nehmen. Daher könnten die auf einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse nach Auffassung des Gerichts sogar nichtig sein.
Fazit: Diese Entscheidung zeigt: Im “Lockdown” habe Sie und Ihre Miteigentümer einen Anspruch auf Nichtdurchführung Ihrer Versammlung. Ob die auf einer dennoch durchgeführten Eigentümerversammlung tatsächlich nichtig sind, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Daher erheben Sie besser Anfechtungsklage, wenn Sie mit den auf einer solchen Versammlung gefassten Beschlüssen nicht einverstanden sind.
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