Hausgeldrückstände – säumiger Eigentümer darf in der Einladung zur EV benannt werden!
Gibt es auch in Ihrer Eigentümergemeinschaft Miteigentümer, die es mit der Zahlung Ihres Hausgeldes nicht so genau nehmen? Dann kann es früher oder später notwendig werden, die Rückstände zum Thema Ihrer Eigentümerversammlung zu machen um darüber zu beschließen, wie mit den Rückständen verfahren werden soll. Darf Ihr Verwalter dann den Eigentümer, um dessen Rückstände es geht, namentlich benennen oder ist das aus Gründen des Datenschutzes verboten? Diese Frage hat das LG Oldenburg beantwortet: Der Verwalter darf die Zuordnung eines Beitragsrückstands zum betreffenden Eigentümer auf einer Saldoauflistung vornehmen und diese dem Einladungsschreiben beifügen (LG Oldenburg, Urteil v. 22.12.20, Az. 5 S 50/20)
Eigentümer erhob Klage gegen seine namentliche Benennung
Im entschiedenen Fall ging es um einen Bruchteilseigentümer, dessen Beitragsrückstände zum Gegenstand der Eigentümerversammlung seiner Eigentümergemeinschaft gemacht wurden. Der Einladung zur Eigentümerversammlung war eine Saldoauflistung beigefügt, in der die Rückstände der Höhe nach und auch der betroffene Eigentümer namentlich benannt waren.
Der betroffene Eigentümer sah sich hierdurch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Er erhob daher Klage auf Unterlassen seiner namentlichen Benennung als Schuldner der offenen Hausgeldbeiträge in der Einladung zur Eigentümerversammlung. Nachdem der Eigentümer die Klage in erster Instanz gewonnen hatte, ging die Gemeinschaft mit dem Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil vor.
Nennung des Eigentümers liegt im Interesse der Gemeinschaft
Die Berufung hatte Erfolg. Der Verwalter durfte den Eigentümer, der mit seinen Hausgeldzahlungen im Rückstand war, namentlich in der Einladung zur Eigentümerversammlung benennen.
Werden personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 der Datenschutzgrundverordnung, DSGVO), also etwa Name, Adresse, Steuernummer von Eigentümern erhoben, so steht dem Eigentümer daran ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu. Das beinhaltet das Recht einer Person, selbst zu entscheiden, ob, wann und wie persönliche Lebenssachverhalte und Daten offengelegt werden. Um solche personenbezogenen Daten handelt es sich bei Zuordnung des Beitragsrückstandes zu dem Eigentümer auf der der Einladung beiliegenden Saldoauflistung.
Ein Eingriff in personenbezogene Daten ist aber zulässig, wenn die Nennung der Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen der Eigentümergemeinschaft erforderlich war (Art. 6 DSGVO). Das war hier der Fall. Denn um das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme eines säumigen Eigentümers abschätzen zu können, muss die Gemeinschaft nicht nur dessen Rückstand kennen, sondern auch wissen, um welchen Schuldner es sich handelt.
Fazit: Datenschutz hin oder her, ist ein Eigentümer mit seinen Hausgeldbeiträgen im Rückstand, haben Sie und die anderen Eigentümer ein berechtigtes Interesses daran zu erfahren, um wen es sich handelt, damit Sie die weiteren Maßnahmen sachgerecht beschließen können. Geht es insoweit um die Frage der Klageerhebung, wird eine entsprechende Beschlussfassung nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz aber meist nicht mehr erfolgen, da die gerichtliche Geltendmachung von Hausgeldansprüchen zu den Maßnahmen laufender Verwaltung zählt, die der Verwalter ohne gemeinschaftlichen Beschluss vornehmen kann (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG).
Neueste Kommentare