Solarstrom für Mieter: Die Sache mit der Umsatzsteuer
Mit einer Photovoltaik-Anlage lässt sich vor allem durch den Vorsteuerabzug Steuern sparen: Der Strom wird umsatzsteuerpflichtig weiterverkauft. Im Gegenzug erlaubt das Finanzamt den Abzug der Vorsteuer, die in den Rechnungen für deren Installation, Instandhaltung und Reparatur enthalten sind. Nicht erlaubt ist der Vorsteuerabzug dagegen, wenn der Strom umsatzsteuerfrei weiterverkauft wird. Vor dem Finanzgericht Niedersachsen stritt sich ein Vermieter mit dem Finanzamt darüber, ob der Strom umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei an die Mieter verkauft werden muss. Das Finanzgericht urteilte zugunsten des Vermieters (Urteil v. 25.02.2021, Az. 11 K 201/19).
Liegt eine „steuerfreie Nebenleistung“ vor?
Die Mietverträge waren umsatzsteuerfrei. Das Umsatzsteuerrecht sieht vor, dass so genannte Nebenleistungen einer umsatzsteuerfreien Vertragsleistung ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit sind. Das Finanzamt sah die Stromlieferung an die Mieter als Nebenleistung an und verweigerte mangels umsatzsteuerpflichtigen Einkünften dem Vermieter den Vorsteuerabzug für die Photovoltaik-Anlage. Das Finanzgericht sah das aber anders. Denn: Die Mieter hatten eine Wahl. Sie konnten den Strom vom Vermieter beziehen, mussten das aber nicht tun. Wer einen anderen Stromlieferanten auswählte, hätte allerdings Umbaukosten in Höhe von 500 € tragen müssen.
FG: Stromlieferung ist „selbstständige Leistung“
Die Richter stuften die Stromlieferung als selbstständige Leistung ein, für die der Vermieter Umsatzsteuer verlangen durfte. Der Strom werde nicht pauschal, sondern nach individuellem Verbrauch zu einem handelsüblichen Preis abgerechnet. Auch das Wahlrecht der Mieter spreche für eine Einstufung als umsatzsteuerpflichtige „selbstständige Leistung“. Entsprechend habe sich auch der Europäische Gerichtshof schon geäußert.
Aber Vorsicht: Endgültige Entscheidung ist noch nicht gefällt
Das Finanzgericht hat zur endgültigen Klärung Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, das Aktenzeichen lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Über den Ausgang werde ich Sie zeitnah informieren. Einstweilen sollten Sie in vergleichbaren Fällen auf die Stromlieferung an Mieter Mehrwertsteuer aufschlagen.
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