Getrennter Partner muss bei der Kündigung der Mietwohnung mitwirken
Wenn sich Partner, die zusammen eine Wohnung gemietet haben, trennen, muss der getrennte Partner bei der Kündigung der Wohnung mitwirken. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main im März 2021. Jeder der Partner kann die Zustimmung seines getrennten Partners zu einer Kündigung der einst gemeinsam angemieteten Wohnung verlangen.
In dem entschiedenen Rechtsstreit trennte sich ein Ehepaar Ende 2018. Der Ehemann verließ die gemeinsame Wohnung im Januar 2019. Die Ehefrau wohnte weiterhin in der gemeinsam im Jahr 2013 angemieteten 5-Zimmer-Wohnung. Der getrennte Ehemann zahlte zunächst weiterhin die monatliche Miete in Höhe von 1.850,00 € zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 350,00 €. Als der Ehemann die Wohnung dann kündigen wollte, lehnte die Ehefrau ihre erforderliche Beteiligung an der Kündigungserklärung ab.
Das AG Frankfurt a. M. bestätigte, dass der getrennt lebende Ehemann ein berechtigtes Interesse daran hatte, keinen Forderungen aus dem Mietverhältnis der Ehewohnung mehr ausgesetzt zu sein. Der Ehefrau war zwar ein angemessener Zeitraum für eine Neuorientierung und Anmietung einer anderen Wohnung zu gewähren; allerdings höchstens für ein Jahr. Der Ehemann konnte somit die Zustimmung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zur Kündigung der einst gemeinsam angemieteten Wohnung verlangen (AG Frankfurt a. M., Beschluss v. 19.03.21, Az. 477 F 23297/20).
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