Beseitigung von Mietmängeln: Bei urlaubsbedingter Abwesenheit gerät Mieter nicht in Annahmeverzug
Wenn ein Vermieter Termine zur Mängelbeseitigung innerhalb der Sommermonate anbietet, gerät ein Mieter wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht in Annahmeverzug. Dies stellte das Landgericht Berlin im Juni 2020 klar.
Ein Mieter hatte seinem Vermieter verschiedene Mängel seiner Mietwohnung angezeigt. Der Vermieter hatte dem Mieter dann verschiedene Termine für die Mängelbeseitigung im folgenden Sommer angeboten. Da befand sich der Mieter jedoch im Sommerurlaub. Der Vermieter war nun der Ansicht, dass er zur Beseitigung der Mängel nicht mehr verpflichtet war. Der Mieter verklagte den Vermieter zur Mängelbeseitigung.
Mit Erfolg! Das LG Berlin entschied zu Gunsten des Mieters, dass die Verpflichtung des Vermieters zur Mängelbeseitigung nicht entfallen war. Die Tatsache, dass der Mieter sich im Urlaub befunden hatte, führte dazu, dass ein Annahmeverzug des Mieters nicht eingetreten war. Der Vermieter hätte damit rechnen müssen, dass sich der Mieter in den Monaten Juli und August im Urlaub befindet und deshalb eine Beseitigung der Mängel nicht möglich war. Eventuell entstandene Kosten für die erfolglose Beauftragung von Handwerkern waren somit vom Vermieter zu tragen (LG Berlin, Urteil v. 03.06.20Az. 65 S 205/19).
Neueste Kommentare