Wenn die WEG Ihre Reparatur blockiert
Haben Sie in Eigentumswohnungen investiert? Für viele Investoren ist das bequem: Es fallen bei Sanierungen und Reparaturen deutlich weniger Kosten an, als wenn Ihnen das ganze Haus gehört. Doch der Preis ist, dass Sie leider oft nicht selbst bestimmen können. Dies gilt beispielsweise, wenn Sie die Fenster Ihrer Wohnung reparieren müssen – sogar, wenn diese in der Teilungserklärung als Sondereigentum aufgelistet sind!
Stellen Sie sich vor, Ihr Mieter klagt über undichte Fenster. Das wirkt sich negativ auf Ihre ganze Immobilie aus: Es muss mehr geheizt werden etc. Kein Problem, dann investieren Sie eben in eine Reparatur oder neue Fenster – irgendwann muss dies sowieso sein. Und in der Teilungserklärung steht, dass die Fenster in Ihrer Wohnanlage zum Sondereigentum gehören. Also können Sie auf langwierige WEG-Abstimmungen verzichten und sind trotzdem auf der sicheren Seite – oder?
Doch leider ist dies nicht der Fall. Denn Außenfenster gehören gesetzlich zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Das gilt selbst dann, wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht. Solche Regelungen sind unzulässig.
Darüber muss die WEG abstimmen
Daraus folgt: Möchten Sie Ihre Fenster reparieren oder sanieren, benötigen Sie zwingend einen positiven WEG-Beschluss!
Dazu gehören jegliche Änderungen an
- Fensterrahmen
- Fensterglas
- Fensterläden oder Rollläden, Jalousien (außen), Markisen etc.
- Fenstersimsen
- Äußeren Fensterbänken
Selbst ein neuer Anstrich der Fenster ist zustimmungspflichtig! Insbesondere hat die Gemeinschaft ein Mitspracherecht zu Rahmenmaterial oder Farbe von neuen Fenstern bzw. Anstrichen.
Der Vorteil für Sie – und die Ausnahme-Regelung
Einen Vorteil hat das Ganze. Ist wirklich eine Reparatur nötig, so stehen Sie auch mit den Kosten nicht alleine da. Es müssen sich dann alle Eigentümer gemäß ihrer Miteigentumsteile daran beteiligen. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Laut neuem WEG-Gesetz kann die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, dass Kosten für die Erhaltung der Fenster immer nur auf die Eigentümer verteilt werden, zu deren Wohnungen die Fenster gehören. Auch in einer Teilungserklärung kann das so bestimmt werden. Leider entfällt dadurch nicht die Zustimmungspflicht zur Maßnahme.
Neueste Kommentare