Bei Post gelagerte Kündigung ist nicht zugegangen
Eine Kündigungserklärung bei der Post eingelagerte Kündigung ist erst zugegangen und wirksam, wenn der Empfänger von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Dafür muss die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangen, stellte das Oberlandesgericht Rostock im August 2020 klar.
Der Fall
Ein Vermieter von Gewerberäumen hatte seinem Mieter fristlos gekündigt und ihn auf Räumung und Herausgabe der Mieträume verklagt. Der Mieter war der Ansicht, dass der Vermieter nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt war. Zudem sei ihm die fristlose Kündigung nicht zugegangen, da der Mieter die per Einschreiben versendete Kündigung nicht bei der Post abgeholt hatte.
Das OLG Rostock stellte zu Gunsten des Mieters klar, dass die fristlose Kündigung des Vermieters das Mietverhältnis nicht wirksam beendet hatte. Die fristlose Kündigung war eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang beim Mieter wirksam werden konnte. Dafür musste die Kündigungserklärung so in den Bereich des Mieters gelangen, dass er vom Inhalt der Kündigungserklärung Kenntnis nehmen konnte (siehe BGH, Urteil v. 26.11.97, Az. VII ZR 22/97). Der Mieter hatte die per Einschreiben versendete Kündigung nicht von der Post abgeholt, so dass diese an den Vermieter zurückgesandt wurde. Der Mieter hatte somit vom Inhalt der Kündigungserklärung keine Kenntnis erlangt und diese war mangels Zugang nicht wirksam geworden (OLG Rostock, Beschluss v. 24.08.20, Az. 3 U 18/19).
Hinweis: Die Versendung einer Kündigung per Übergabe-Einschreiben ist somit kein sicherer Weg. Sicher ist die Versendung per Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein. Sicher ist auch eine Zustellung durch einen Boten. Der Bote sollte dann schriftlich Uhrzeit, Datum, Ort, Art der Zustellung und Inhalt der Kündigung mit seiner Unterschrift versehen vermerken.
Neueste Kommentare