Betriebskostenabrechnung mit Zahlungsfrist ist keine Mahnung
Die Zusendung einer Rechnung mit Zahlungsfrist ist keine Mahnung. Die Zusendung einer Betriebskostenabrechnung mit einer Zahlungsfrist, ist der Zusendung einer Rechnung gleichzusetzen. Dies stellte das Amtsgericht Hamburg-Altena im November 2020 klar.
Ein Vermieter hatte seinem Mieter Betriebskostenabrechnungen für mehrere aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume, jeweils unter Angabe einer Zahlungsfrist zugesendet. Als der Mieter nicht innerhalb der Frist zahlte, sendete der Rechtsanwalt des Vermieters dem Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Folgejahr und mahnte außerdem die ausstehenden Beträge für die vorausgegangenen Jahre an. Zugleich wurden die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht. Da der Mieter die Anwaltskosten nicht ausgleichen wollte, reichte der Vermieter eine Zahlungsklage ein.
Ohne Erfolg! Nach Ansicht des Amtsgerichts war der Vermieter nicht zum Ausgleich der Anwaltskosten verpflichtet, da kein Zahlungsverzug vorlag. Die Übersendung der Betriebskostenabrechnungen an den Mieter leitete keinen Verzug des Mieters ein. Die Übersendung einer Rechnung, stellt auch wenn eine Zahlungsfrist angegeben wird, noch keine Mahnung dar. § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB, nach welchem in Verzug gerät, wer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, findet keine Anwendung. Da ein Mieter Verbraucher gem. § 13 BGB ist, greift § 286 BGB zu Gunsten eines Vermieters nicht ein (AG Hamburg-Altona, Urteil v. 10.11.20, Az. 316 C 284/19).
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