Vermietete Eigentumswohnung verkauft – Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht steuerlich absetzbar
Stellen Sie sich vor, Sie haben sich eine vermietete Eigentumswohnung gekauft und verkaufen diese wieder bevor Sie das Darlehen, das Sie zur Finanzierung der Wohnung aufgenommen haben, abbezahlt haben. In diesem Fall verlangt die Bank von Ihnen eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung des Darlehens. Je nach Restlaufzeit des Darlehens kann hier eine ganz schöne Summe zusammen kommen. Wenn Sie hoffen, diese wenigstens steuerlich absetzen zu können, muss ich Sie leider enttäuschen. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als “nachträgliche Werbungskosten ” anerkannt werden kann (Urteil v. 07.10.2020, Az. 5 K 2290/18).
Wohnungsverkäufer zahlten 11.000 € an Vorfälligkeitsentschädigung
Im entschiedenen Fall hatten Wohnungseigentümer ihre vermietete Eigentumswohnung verkauft. Für die vorzeitige Ablösung des Darlehens zahlten sie ihrer Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.000 €. Diese Kosten wollten die Verkäufer im Rahmen ihrer “Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung” geltend machen. Das lehnte das Finanzamt aber ab. Gegen diese Entscheidung gingen die Verkäufer mit ihrer Klage vor.
Kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung
Die Klage hatte keinen Erfolg, das Gericht ließ den Werbekostenabzug nicht zu. Da erst der Verkauf der Wohnung und die Kündigung des Darlehens die Vorfälligkeitsentschädigung ausgelöst habe, stehe sie nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung. Denn die Darlehensablösung habe nur den Zweck verfolgt, die Immobilie lastenfrei an den Käufer zu übergeben.
Der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Vermietung sei aber Voraussetzung, um die Kosten als Werbungskosten im Rahmen der “Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung” absetzen zu können.
Fazit: Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung mit Hilfe eines Darlehens durch Ihre Bank finanziert haben, müssen Sie dessen Laufzeit beim Verkauf Ihrer Wohnung im Auge behalten. Ihre Bank lässt sich nämlich den entgangenen Sollzins durch eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Diese können Sie noch nicht einmal dann steuerlich gelten machen, wenn es sich um eine vermietete Eigentumswohnung handelt.
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