Wartungskosten für Rauchmelder können nachträglich umgelegt werden
Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind sonstige Betriebskosten i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV. Die Umlage von „sonstigen Betriebskosten”, die nach Abschluss eines Mietvertrages neu entstanden sind, beispielsweise Wartungskosten für Rauchwarnmelder, können durch Erklärung des Vermieters, auf den Mieter umgelegt werden. Dies stellte das Landgericht München I im April 2020 klar.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Laut Mietvertrag hatte der Mieter die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV 1984 zu tragen und monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Soweit öffentliche Grundstücksabgaben neu eingeführt oder umlagefähige Betriebskosten nach der Berechnungsverordnung neu entstehen, können diese Kosten vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf den Mieter umgelegt und angemessene Vorauszahlungen verlangt werden. Während des bereits bestehenden Mietverhältnisses installierte der Vermieter in der Mietwohnung Rauchwarnmelder und machte die Wartungskosten in der nächsten Betriebskostenabrechnung geltend. Der Mieter war der Ansicht, dass die nachträglich entstandenen Betriebskosten nicht vom Vermieter geltend gemacht werden konnten.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG München I entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Die Installation der Rauchwarnmelder stellte eine vom Mieter zu duldende, gesetzlich vorgeschriebene Modernisierungsmaßnahme dar. Im Mietvertrag war ausdrücklich geregelt, dass neu entstehende Betriebskosten, so auch Wartungskosten für Rauchwarnmelder, als sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden können. Allerdings ist eine Erhöhungserklärung des Vermieters gemäß § 560 Abs. 1 BGB analog erforderlich (BGH, Urteil v. 07.04.04, Az. VIII ZR 167/03). Da eine entsprechende Erklärung des Vermieters nicht vorlag, konnte der Vermieter die Wartungskosten für die Rauchwarnmelder in der streitigen Betriebskostenabrechnung nicht geltend machen (LG München I, Urteil v. 15.04.21, Az. 31 S 6492/20).
Neueste Kommentare