Auch während der Corona-Pandemie können Vermieter eine Wohnungsbesichtigung verlangen
Besteht der Verdacht, dass sich eine Mietwohnung in einem verwahrlosten Zustand befindet, hat der Vermieter auch während der Corona-Pandemie ein Recht zur Besichtigung. Werden außerhalb einer Mietwohnung viele Gegenstände gelagert, kann angenommen werden, dass sich die Wohnung in einem verwahrlosten Zustand befindet. Dies stellte das Landgericht Hannover im Februar 2021 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten darüber, ob der Vermieter während der Corona-Pandemie berechtigt war, eine Wohnungsbesichtigung durchzuführen. Im Mietvertrag war geregelt, dass der Vermieter die Mieträume nach einer rechtzeitigen Ankündigung besichtigen darf. Der Vermieter hatte zuletzt den Eindruck, dass die Mietwohnung sich in einem verwahrlosten Zustand befindet. Grund hierfür war die Tatsache, dass Flur und Treppenhaus zur Wohnung mit Gegenständen des Mieters voll- und zugestellt waren. Als die Rauchwarnmelder gewartet wurden, ergaben sich neue Indizien dafür, dass der Mieter ein „Messie“ sein könnte. Wegen einer möglichen erhöhten Brandgefahr wollte der Vermieter die Wohnung dann selbst in Augenschein nehmen. Da der Mieter dem Vermieter die Besichtigung verweigerte, reichte dieser eine Duldungsklage ein. Der Mieter war der Ansicht, dass wegen der Corona-Pandemie das Besichtigungsrecht des Vermieters eingeschränkt sei. Das LG Hannover entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Mieter die Besichtigung der Wohnung dulden musste. Da durch einen Bericht der Feuerwehr bestätigt wurde, dass der Mieter das Treppenhaus zugestellt hatte, bestand für den Vermieter ein ausreichender Grund für einen Zutritt. Da auch eine Brandgefahr bestand, war eine Besichtigung während der Corona-Pandemie nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar (LG Hannover, Beschluss v. 01.02.21, Az. 20 T 3/21).
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