Unerlaubte Hundehaltung begründet Besichtigungsrecht
Ergeben sich für einen Vermieter konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Tierhaltung seines Mieters und eine vertragswidrige Nutzung der Mietwohnung, hat der Vermieter ein Recht zur Besichtigung. Dies stellte das Amtsgericht Alsfeld im Dezember 2020 klar.
Der Fall
Ein Vermieter hatte seinen Mieter verklagt, ihm unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, eine Besichtigung des Einfamilienhauses, zu ermöglichen. Er hatte erfahren, dass der Mieter Hunde hält. Dies hatte der Vermieter nicht genehmigt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Alsfeld wies darauf hin, dass Voraussetzung eines Besichtigungs- und Betretungsrechts stets das Vorliegen eines konkreten sachlichen Grundes ist. Denn die Mietwohnung ist der verfassungsrechtlich geschützte Rückzugsraum, in dem ein Mieter sich entfalten und gemäß seinen eigenen Vorstellungen sein Leben gestalten kann. Ein Mieter hat das Recht, in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden. Der Vermieter hat allerdings das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Recht aus seinem Eigentum, ein Mindestmaß an Kontrolle und Einwirkungsmöglichkeit zu haben. Die Voraussetzungen des Besichtigungs- und Betretungsrechts lagen im entschiedenen Rechtsstreit nach Ansicht des Gerichts vor. Die unstreitige Hundehaltung durch den Mieter begründete den Verdacht einer vertragswidrigen Nutzung, die einen hinreichenden sachlichen Grund für ein Besichtigungs- und Betretungsrecht des Vermieters darstellt. Denn nach § 17 Ziff. 8 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrags dürfen Kleintiere und Katzen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Einwilligung durch den Vermieter gehalten werden. Hundehaltung bedurfte jedoch einer Genehmigung des Vermieters. An der Wirksamkeit dieser Klausel bestanden nach Ansicht des Gerichts keine Bedenken, da sie Kleintiere von dem Genehmigungsvorbehalt ausnimmt und die übrige Tierhaltung nicht generell verboten ist, sondern unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stellt. Ist eine Erlaubnis zur Hundehaltung erforderlich, so muss diese grundsätzlich ausdrücklich erteilt werden. Eine ausdrückliche Erlaubnis zur Hundehaltung hatte der Vermieter jedoch nicht erteilt, sodass sich konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Tierhaltung und damit vertragswidrige Nutzung der Mieträume ergaben (AG Alsfeld, Urteil v. 18.12.20, Az. 30 C 73/20).
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