Kosten der Anmietung eines Rauchmelders sind nicht als Betriebskosten umlegbar
Dass die Kosten für die Anmietung eines Rauchmelders nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, stellte das Landgericht Berlin im April 2021 klar. Wartungskosten hingegen können auf Mieter umgelegt werden.
Der Fall
Ein Mieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021. Der Vermieter hatte die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchmeldern in Höhe von 21,68 € auf den Mieter umgelegt. Der Mieter war der Ansicht, dass dies nicht rechtmäßig war. Deshalb reichte der Vermieter Klage auf Ausgleich des offenen Betrages ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit nicht insgesamt zu Gunsten des Vermieters. Aus § 2 Nr. 17 BetrKV könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Anmietkosten von Rauchmeldern nichts anderes als die entsprechend der Betriebskostenverordnung auf Mieter umlegbaren Mietkosten für Kaltwasserzähler, Wärmeerfassungsgeräte und Warmwasserzähler sind. Die Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern sind nach Ansicht des LG Berlin nicht umlagefähig. Diese Kosten entstehen zwar fortlaufend an, aber sie stehen nicht, wie in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, 1 Abs. 1 BetrKV mit dem Eigentum des Vermieters in Zusammenhang. Soweit die Betriebskostenverordnung die Umlage von Anmietungskosten für bestimmte Geräte ausdrücklich zulässt, ist dies nicht entsprechend auf Anmietkosten für Rauchmelder anzuwenden, so das LG Berlin. Die genannten Ausnahmen sind abschließend. Die Wartungskosten für die Rauchmelder hingegen konnte der Vermieter umlegen. Neue Betriebskosten, die durch eine duldungspflichtige Modernisierung entstehen, können auf Mieter umgelegt werden (LG Berlin, Urteil v. 08.04.21, Az. 67 S 335/20).
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