Indexmietklausel auch ohne Angaben zu Basisjahr oder zur Wartefrist wirksam
Eine Indexmietklausel muss keine Angaben zum Basisjahr oder zur Wartefrist beinhalten. Das eine solche Klausel auch ohne diese Angaben wirksam ist, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2021 klar.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Mieter wohnte seit 2007 in seiner Mietwohnung und hatte mit seinem Vermieter eine sogenannte Indexmiete vereinbart. Danach war die Miete anzupassen, wenn sich der Verbraucherindex um mehr als 3% verändert. Nach zehn Jahren machte der Vermieter erstmals eine Mieterhöhung um 120 € monatlich geltend. Er verwies auf die vom Statistischen Bundesamt bestätigten gestiegenen Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte in Deutschland. Der Mieter war der Ansicht, dass die Indexmietklausel rechtswidrig und unwirksam war.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied den Rechtsstreit in letzter Instanz zu Gunsten des Mieters. Die Indexmiete ist für Mieter hinreichend transparent. Die Vereinbarung einer Indexmiete gemäß § 557b Abs. 1 BGB ist grundsätzlich zulässig und wirksam. Denn die vereinbarte Miete richtet sich nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland. Eine Indexmietklausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Basisjahr muss nicht angegeben werden, weil der Verbraucherindex alle fünf Jahre eine neue Basis erhält. Das Bundesamt berechnet die Preisentwicklungen der Waren und Dienstleistungen nach diesem Zeitraum neu. Dies entspreche, so der BGH, § 557b Abs. 1 BGB. Die Wartefrist von einem Jahr seit der letzten Erhöhung gemäß § 557b Abs. 2 BGB ist eine gesetzlich festgelegte Voraussetzung für eine Mieterhöhung. Der Mietvertrag muss keine Angaben zur Wartefrist machen. Die Nettokaltmiete muss auch nicht als Bezugspunkt bezeichnet werden. Denn da die Miete monatlich entrichtet wird, richtet sich deren Anpassung nach dem Monatsverbraucherpreisindex und nicht nach dem Jahresverbraucherindex des Statistischen Bundesamts. Deshalb sind auch hierzu keine Angaben erforderlich (BGH, Urteil vom 26.05.21, Az. VIII ZR 42/20).
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