Versicherung verzögert Schadenregulierung pflichtwidrig – Sie bekommen Ihren Mietausfall ersetzt
Ein Wasserschaden ist für Sie als Wohnungseigentümer ein einziger Horror. Denn auch wenn Ihre Gebäudeversicherung den Schaden letztendlich reguliert, haben Sie jede Menge Arbeit um die Wohnung wieder instandzusetzen. Haben Sie Ihre Eigentumswohnung vermietet, müssen Sie sich zudem noch mit Ihrem Mieter auseinandersetzen und dessen Mietminderung hinnehmen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg können Sie diese jedoch an Ihre Gebäudeversicherung weiterleiten. Das gilt zumindest dann, wenn Ihr Versicherer die Regulierung eines Leitungswasserschadens pflichtwidrig verzögert (Beschluss v. 10.05.21, Az. 8 U 3174/20).
Schadensregulierung zog sich in die Länge
Im entschiedenen Fall kam es in einer vermieteten Eigentumswohnung zu einem Wasserrohrbruch. Hierdurch entstanden Schäden am Gemeinschaftseigentum sowie am Sondereigentum des Eigentümers, sodass dessen Wohnung unbewohnbar wurde. Die Regulierung des Schadens verzögerte sich erheblich und die Mieter zogen aus.
Die Versicherung weigerte sich, die Kosten für den Ersatz des durchfeuchteten Estrichs zu übernehmen. Daraufhin wurde der Eigentümer von den übrigen Eigentümern ermächtigt, den Ersatz der Schäden am Gemeinschaftseigentum gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Zusätzlich forderte der Vermieter auch seine auf dem Wasserschaden und dessen verzögerter Beseitigung beruhenden Mietausfälle.
Eigentümer ist zur Schadensminderung verpflichtet
Zu Recht, entschied das Gericht und billigte dem vermietenden Eigentümer auch den Mietausfall zu. Denn die Versicherung hatte sich vertragswidrig geweigert, den Schaden in der Wohnung zu beheben.
Allerdings muss die Versicherung nur einen begrenzten Zeitraum lang für den Mietausfall aufkommen. Denn den Eigentümer traf eine Schadensminderungspflicht, der er nicht nachgekommen war. Spätestens nach der gerichtlichen Beweissicherung hätte der Eigentümer die Möglichkeit gehabt, den Schaden zunächst auf eigene Kosten zu beseitigen und die Wohnung wieder zu vermieten. Das hielten die Richter auch für zumutbar. Denn zum einen musste die Versicherung den Mietausfall für fast 4 Jahre ersetzen. Zum anderen hat der Eigentümer im Verfahren weder geltend gemacht, dass ihm selbst eine Finanzierung nicht möglich war, noch dass die Gemeinschaft hierfür nicht über ausreichende Mittel verfügte.
Fazit: Dieses Urteil zeigt, dass Sie die Verzögerung einer Schadensbeseitigung durch Ihre Versicherung nicht hinnehmen müssen. Bei einer pflichtwidrigen Verzögerung können Sie sogar den Mietausfall von Ihrer Versicherung ersetzt verlangen. Das setzt aber voraus, dass Sie Ihrer Pflicht zur Schadensminderung nachkommen und die Wohnung notfalls zunächst auf eigene Kosten instandsetzen. Übrigens: Ihre Gebäudeversicherung kommt in der Regel nur für Wasserschäden durch Rohrbrüche etc. nicht dagegen für Schäden durch von außen hereinlaufendes Wasser auf. Angesichts der derzeitigen Wetterlage sollten Sie daher Ihren Versicherungsvertrag prüfen, ob auch durch Starkregen verursachte Wasserschäden abgedeckt sind. Wenn nicht, sollten Sie Ihren Versicherungsvertrag unbedingt um eine Elementarversicherung ergänzen.
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