Kein Schadensersatz wegen nicht entfernter Einbauten bei Weitervermietung
Wenn ein Vermieter von einem Mieter zurückgelassene Einbauten, beispielsweise einen Badewannenglasaufsatz, einen Einbauschrank oder einen Laminatboden, nicht entfernt und die Mietwohnung neu vermietet, entfällt ein Schadensersatzanspruch in Höhe fiktiver Rückbaukosten. Dies stellte das Landgericht Berlin im Juni 2021 klar.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich, ob der Mieter verpflichtet war für nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht entfernte Einbauten Schadensersatz in Höhe fiktiver Rückbaukosten zu zahlen. Im entschiedenen Rechtsstreit waren Einbauten des die Mietwohnung räumenden Mieters, beispielsweise ein Badewannenglasaufsatz, ein Einbauschrank und der Laminatboden, auf Wunsch der neuen Mieter in der Wohnung verblieben und wurden von ihnen als wohnwerterhöhend genutzt. Das LG Berlin stellte zu Gunsten des Mieters fest, dass ein Schadenersatzanspruch des Vermieters wegen des Verbleibs der Einbauten daran scheiterte, dass ihm ein Vermögensschaden tatsächlich gar nicht entstanden war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt der Ersatz eines bloß fiktiven Schadens dann nicht in Betracht, wenn ein dem Mieter vorwerfbares Fehlverhalten die Mietwohnung gar nicht nachteilig verändert hat, sondern lediglich Anlass für Reparaturmaßnahmen geben kann; Reparaturmaßnahmen, die der Vermieter jedoch tatsächlich gar nicht für erforderlich hält und deswegen unterlässt (vgl. BGH, Urteil v. 05.03.14, Az. VIII ZR 205/13). Der frühere Mieter hatte die Einbauten sogar auf Wunsch der neuen Mieter in der Wohnung belassen. Deshalb führte der Verbleib der Einbauten zu keiner Minderung des Verkehrs- oder Wohnwerts der Mietwohnung. Ein Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz in Höhe fiktiver Rückbaukosten entfiel damit. Dass der Vermieter die Einbauten bis zum Ablauf ihrer Lebensdauer nutzen konnte, gegenüber dem Mieter aber die Kosten ihrer erst später beabsichtigten Entfernung als Schaden liquidieren wollte, war nach Ansicht des Gerichts nicht schützenswert (LG Berlin, Beschluss v. 21.06.21, Az. 64 S 219/20).
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