BGH bestätigt: Keine Schadenersatzklage durch einzelnen Eigentümer
Nach früherem Recht war es oft schwierig zu beurteilen, wem ein Anspruch zustand und wer ihn notfalls im Klageweg geltend machen konnte. War das Gemeinschaftseigentum betroffen konnte die Gemeinschaft klagen, aber unter Umstände auch Sie als einzelner Eigentümer. Das hat sich mit dem neuen Wohnungseigentumsgesetz geändert, jetzt kann nur noch Ihre Gemeinschaft klagen, wenn das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Doch was gilt jetzt bei Beeinträchtigungen Ihres Sondereigentums?? Hierzu hat der BGH entschieden: Gegen Störungen des Sondereigentums können Sie sich als einzelner Eigentümer zur Wehr setzen. und zwar auch dann, wenn gleichzeitig das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen obliegt insoweit aber allein Ihrer Gemeinschaft (Urteil v. 11.06.21, Az. V ZR 41/19).
Aussicht wurde verbaut – Nießbraucher verlangt Schadenersatz
Im entschiedenen Fall hatte eine Wohnungseigentümerin ihrem Vater ein Nießrauchrecht an ihrer Eigentumswohnung eingeräumt. Kraft dieses Rechts konnte er die Wohnung nach Belieben nutzen. Ein Miteigentümer errichtete auf dem Grundstück ein Einzelhaus und verbaute dem Vater dadurch den Blick auf die Elbe.
Vater und Tochter waren der Ansicht, dass sowohl die Geschosszahl als auch die Höhe des Gebäudes der Teilungserklärung widersprechen. Daher verlangte der Vater im Namen seiner Tochter Schadenersatz in Höhe von 55.000 € von dem Eigentümer, der das Haus errichtet hatte.
Schadenersatzansprüche stehen allein der Gemeinschaft zu!
Der BGH entschied: Die Klage war unzulässig und wurde abgewiesen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, Klage für einen anderen zu erheben – rechtlich nennt man das Prozessstandschaft. Allerdings setzt eine solche Prozessstandschaft voraus, dass derjenige, für den man Klage erhebt, selbst klagebefugt ist. Daran fehlt es hier.
Die Tochter war als Eigentümerin der Wohnung nicht klagebefugt. Sie hätte als Wohnungseigentümerin zwar das Recht, eine Störungsbeseitigung im Klageweg geltend zu machen. Sie hat aber nicht das Recht, von der Störungsbeseitigung abzusehen und stattdessen Schadenersatz zu verlangen. Dieses Recht kann allein von der Eigentümergemeinschaft ausgeübt werden (§ 9a Abs. 2 WEG).
Daneben haben Wohnungseigentümer das Recht, einen Ausgleichsanspruch nach § 14 Abs. 3 WEG selbst einzuklagen. Um einen solchen Anspruch geht es hier aber nicht. Ein Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass eine Störung des Sondereigentums nicht abgewehrt werden kann und daher zu dulden ist. Der Vater hatte hier aber die Störung bewusst hingenommen und daher Schadenersatz statt der Beseitigung verlangt. Dieses Recht steht aber allein der Eigentümergemeinschaft und nicht dem einzelnen Eigentümer zu.
Fazit: Jetzt wissen Sie: Werden Sie in der Nutzung Ihres Sondereigentums gestört, steht Ihnen – je nach Art der Störung ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch zu. Einen solchen Anspruch können Sie selbst gelten machen, ohne Ihre Gemeinschaft einbeziehen zu müssen. Geht es aber darum, dass Sie wegen einer Beeinträchtigung Schadenersatz verlangen wollen, müssen Sie Ihren Anspruch gegenüber Ihrer Gemeinschaft gelten machen, die wiederum den Störer verklagt. Nur so werden Sie vor Gericht Erfolg haben.
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