Kündigung gilt regelmäßig bei Einwurf in den Briefkasten eines Mieters als zugegangen
Auch wenn ein Mieter seinen Briefkasten nicht regelmäßig leert, ist eine Kündigung des Vermieters regelmäßig an dem Tag zugegangen, an dem sie eingeworfen wird. Dies stellte das Landgericht Berlin zu Gunsten von Vermietern im Januar 2020 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung. In dem auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung gerichteten Rechtsstreit des Vermieters, bestritt der Mieter den rechtzeitigen Zugang der Kündigung. Der Mieter meinte, ein rechtzeitiger Zugang der Kündigung läge nicht vor, weil er mehrere Tage die Post in seinem Briefkasten nicht überprüfte.
Das LG Berlin entschied in seinem Urteil zu Gunsten des Vermieters, dass Zugang und Kenntnisnahme einer Kündigung nicht gleichzeitig erfolgen müssen. Eine Willenserklärung des Vermieters ist zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Mieters gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGH, Urteil v. 21.01.04, Az. XII ZR 214/00). Briefkästen werden an Wochentagen in der Regel spätestens am Abend durch Mieter geleert. Die Kündigung war dem Mieter somit am Tag des Einwurfs, einem Wochentag, spätestens am Abend zugegangen und hatte das Mietverhältnis deshalb fristgemäß und wirksam gemäß § 543 Abs. 1 BGB beendet.
Gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Es lag eine erhebliche Pflichtverletzung des Mietvertrages durch den Mieter vor, da er fällige Mietrückstände trotz Abmahnung des Vermieters nicht ausgeglichen hatte. Die offene Forderung des Vermieters überstieg die monatlich geschuldete Miete um ein mehrfaches und war deshalb gemäß §§ 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 a), b), 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht unerheblich; und somit ein Kündigungsgrund (LG Berlin, Urteil v. 29.01.20, Az. 65 S 231/19).
Neueste Kommentare