Einbauküche mitvermietet: Mieter hat Anspruch auf Einbau eines Markenherds
Ist eine Einbauküche mitvermietet und der Herd defekt, hat der betroffene Mieter einen Anspruch auf Einbau eines gleichwertigen Markenherds. Dies stellte das Amtsgericht Berlin-Mitte im Juni 2021 klar.
Ein Mieter forderte von seinem Vermieter den Austausch des Herds in der Einbauküche der Mietwohnung. Mit Mietertrag vom 12.01.2010 mietete der Mieter eine ca. 88,60 Quadratmeter große 3-Zimmerwohnung zu einer Nettokaltmiete von damals 514,00 € monatlich. Mitvermietet wurde eine Einbauküche, für die ein Zuschlag auf die Nettokaltmiete vereinbart wurde. Beim Einzug des Mieters wurde die mitvermietete Einbauküche mit einem Elektroherd ausgestattet. Der Backofen wies unter anderem die Eigenschaften Edelstahl, Heißluft, Ober/-Unterhitze, Infrarotgrill, Antifinger-Edelstahl-
Mit Erfolg! Der Vermieter wurde verurteilt in der mitvermieteten Einbauküche der Mietwohnung einen Elektroherd mit den Funktionseigenschaften Heißluft, Ober-/Unterhitze, Infrarotgrill, Kühlgebläse und Edelstahl-Design sowie ein Ceran-Kochfeld mit Zweikreis-Kochzone mit mindestens 21 cm Durchmesser und einer Bräterzone einzubauen. Der Mieter hatte laut AG Berlin-Mitte hinsichtlich des mitvermieteten Herds aus § 535 Abs. 1 Satz 2. Var. 2 BGB gegen den Vermieter den geltend gemachten Instandsetzungsanspruch auf ein hochwertiges, im Wesentlichen vergleichbares Gerät. Das vom Vermieter eingebaute Gerät entsprach den sich hieraus ergebenden Anforderungen nicht, weil es nicht über eine doppelte Glastür verfügte und somit bei Benutzung des Ofens außen heiß wurde. Auch der geringere Durchmesser der größten Platte stellt einen Mangel dar, weil dementsprechend größere Töpfe und Pfannen nicht im selben Maße genutzt werden könnten wie bei dem alten Herd. Deshalb hatte der Mieter einen Anspruch auf Einbau eines gleichwertigen Markenherdes. In Bezug auf den defekten Herd bzw. den minderwertigen Austausch-Herd war die Tauglichkeit der Mietwohnung eingeschränkt. Durch die beschränkte Funktionalität des Herdes im Vergleich zu dem geschuldeten Zustand war die Nutzbarkeit mangelhaft. Deshalb waren 3,5 % Mietminderung angemessen (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 30.06.21, Az. 123 C 165/20).
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