Unterschrift mit “i.A.” ist in der Regel für eine Kündigung nicht ausreichend
Eine mit „i.A.“ unterschriebene Kündigung genügt in der Regel nicht den Erfordernissen des § 568 BGB. Dies entschied das Landgericht Wuppertal per Beschluss im August 2021. Das LG Wuppertal stellte bei dieser Gelegenheit auch klar, dass die Erhebung einer Räumungsklage grundsätzlich nicht als Kündigungserklärung anzusehen ist.
Der Fall
Ein Vermieter hatte seinen Mieter auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verklagt. Das LG Wuppertal kam zu Gunsten des Mieters zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Vermieters nicht bestand. Die dem Mieter zugegangenen Kündigungen entsprachen nicht den Anforderungen des § 568 I BGB; insbesondere wurde die Schriftform mangels eigener Erklärung des Vermieters nicht gewahrt. Der Vermieter hatte die Erklärungen auch nicht selbst abgegeben. Zwar kann sich ein Vermieter bei der Erklärung einer Kündigung vertreten lassen. Wenn aber ein Vertreter eine Kündigung per eigenhändig unterschriebenem Schreiben erklärt, muss die Stellvertretung für den Erklärungsempfänger in der Kündigung offenbar und erkennbar sein. Aus einem Kündigungsschreiben muss also erkennbar sein, dass der unterzeichnende Vertreter auch als Vertreter handelt. Das gilt insbesondere, wenn Vertreter und Vertretener den gleichen Namen tragen.
Die Begründung des Gerichts
Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine Unterschrift mit dem Zusatz „i.A.“ durch eine andere Person als den Vermieter so gewertet, dass der Unterzeichner nur als Erklärungsbote und nicht als Vertreter auftritt (BGH, Beschluss v. 25.09.12, Az. VIII ZB 22/12).
Da die Kündigungen mit „i.A.“ unterschrieben wurden, war der Vermieter also nicht wirksam vertreten worden. Es lagen keine Umstände vor, wonach für den Mieter erkennbar war, dass der Überbringer der Kündigungen als Vertreter und nicht nur als Bote handelte. Im Text war von einer Bevollmächtigung keine Rede. Es lag auch keine eigene Erklärung des Vermieters vor. Die Erklärung des Dritten wirkte nicht für den Vermieter, da eine Vertretung für den Mieter nicht erkennbar war.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss zwar das Wort Kündigung nicht unbedingt in einer Erklärung benutzt werden, wenn nur für den Mieter erkennbar ist, dass das Mietverhältnis enden soll. Aber die Erhebung der Räumungsklage durch den Vermieter konnte ohne zusätzliche Anhaltspunkte auch nicht als Kündigung angesehen werden. Mangels Kündigung war das Mietverhältnis somit nicht wirksam beendet worden und der Mieter war nicht zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verpflichtet (LG Wuppertal, Beschluss v. 04.08.21, Az. 9 T 128/21).
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