Verwaltungsbeirat – eine Aufwendungspauschale von 500 € ist zu hoch!
Heute möchte ich Sie auf ein Urteil älteren Datums hinweisen, das im Zuge der Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wieder aktuelle Bedeutung für Sie und die Mitglieder Ihres Verwaltungsbeirats erlangt hat. Wie Sie vielleicht wissen, ist die Haftung Ihrer Beiratsmitglieder durch das neue WEG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt worden (§ 29 Abs. 3 WEG). Diese Haftungsprivilegierung gilt aber nur, wenn Ihr Verwaltungsbeirat unentgeltlich tätig ist. Oft erhalten Beiratsmitglieder für Ihre Tätigkeit aber einen Aufwendungsersatz. Dieser ist kein Entgelt und steht der Haftungsprivilegierung daher nicht im Weg. Aufpassen sollten Sie allerdings, wenn der Aufwendungsersatz pauschal gezahlt wird. Ist die Pauschale nämlich zu hoch, handelt es sich um eine verschleierte Vergütung mit der Folge, dass die Haftungsprivilegierung für die Mitglieder Ihres Verwaltungsbeirats entfällt. Eine Aufwendungspauschale von 500 € ist auf jeden Fall zu hoch (AG München, Urteil v. 01.02.17, Az. 481 C 15463/16 WEG)
Jedes Beiratsmitglied sollten 500 € im Jahr bekommen
Im entschiedenen Fall ging es um den Beschluss einer Eigentümergemeinschaft mit folgendem Inhalt: „Die Gemeinschaft einigt sich darauf, jedem Beiratsmitglied eine Aufwandsentschädigung von 500 Euro jährlich zu zahlen. Diese Regelung tritt rückwirkend ab dem 1.1.2015 in Kraft und gilt bis auf Weiteres.“
Ein Eigentümer war mit diesem Beschluss nicht anfechtbar. Er hielt die Aufwandsentschädigung von 500 € pro Jahr für überhöht. Die anderen Eigentümer verwiesen darauf, dass beim Beirat erhöhter Verwaltungsaufwand anfalle. Zum einen sei die Gemeinschaft noch jung und müsse erst einmal „zum Laufen gebracht“ werden, zum anderen müssten gegenüber dem Bauträger Baumängel geltend gemacht werden, worin der Verwaltungsbeirat stark involviert sei. Der Eigentümer erhob Anfechtungsklage gegen den Beschluss.
Gericht entschied: Pauschale von 100 € ist angemessen
Die Klage hat Erfolg. Eine Aufwandsentschädigung von jährlich 500 € für jedes Beiratsmitglied widerspricht dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung. Ein Beirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben und wird hierbei grundsätzlich unentgeltlich tätig. Allerdings können die Beiratsmitglieder ihre Aufwendungen ersetzt verlangen. Der Aufwendungsersatz entspricht dem tatsächlichen Aufwand oder kann pauschaliert werden. Im letzteren Fall beträgt der Aufwendungsersatz üblicherweise ca. 100 €.
Die beschlossene Pauschale von 500 € wurde nicht mit einem konkretem finanziellem Aufwand begründet, sondern mit einem besonders hohen Zeitaufwand der Beiratsmitglieder. Dies verkennt den Grundsatz, dass die Beiratsmitglieder ihre Tätigkeit unentgeltlich ausüben und sie lediglich konkrete oder angemessen pauschalierte finanzielle Aufwendungen erstattet bekommen. Auch ein hoher Zeitaufwand bei der Unterstützung des Verwalters rechtfertigt eine Verfünffachung der üblichen Aufwandsentschädigung nicht.
Entstehen in einem konkreten Jahr ein besonders hoher finanzieller Aufwand durch die Beiratstätigkeit, kann eine entsprechend höhere einmalige Aufwandsentschädigung beschlossen werden, eine Pauschale, die für die Zukunft beschlossen wird, dagegen nicht. Mit der Höhe der hier beschlossenen Aufwandsentschädigung wird die Grenze zwischen Aufwendungsersatz und Vergütung verwischt.
Fazit: In der Regel wird Ihr Verwaltungsbeirat unentgeltlich für Ihre Gemeinschaft tätig. Wenn Sie den Mitgliedern Ihres Beirats etwas Gutes tun möchten, und ihm eine Aufwandspauschale für seine Tätigkeit zahlen wollen, achten Sie unbedingt darauf, das sich dies in der üblichen Höhe von 100 € hält. Eine höhere Pauschale, ist haftungsrechtlich nachteilig für die Mitglieder Ihres Verwaltungsbeirats. Senken Sie entweder eine zu hohe Pauschale auf den üblichen Betrag von 100 € ab oder fassen Sie einen Beschluss, durch den die Haftung der Beiratsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird. Anderenfalls haften die Mitglieder Ihres Verwaltungsbeirats auf für einfache Fahrlässigkeit.
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