Immobilienverkauf ist riskant – Immobilienmakler muss warnen!
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung verkaufen, soll der Käufer natürlich solvent sein, damit der Kaufpreis tatsächlich problemlos fließt. Gibt es diesbezüglich Probleme, möchten Sie darüber natürlich frühzeitig informiert werden, um vom Vertragsschluss absehen und sich einen anderen Käufer suchen zu können. Genau diese Informationspflicht obliegt einem Immobilienmakler. Hat er Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Kaufinteressenten, muss er Ihnen als Verkäufer vom Verkauf abraten. Kommt ein Kaufvertrag deswegen nicht zustande und entstehen dem potentiellen Käufer finanzielle Schäden, haftet der Makler dafür nicht (LG Frankenthal, Urteil v. 07.05.21, Az. 1 O 40/20).
Makler teilte Zweifel an der Solvenz der Kaufinteressentin mit
Im konkreten Fall war ein Makler von einem Grundstückseigentümer mit dem Verkauf einer Immobilie beauftragt worden. Eine Interessentin meldete sich, besichtigte das Anwesen und führte mit dem Eigentümer selbst Verkaufsgespräche. Der Makler hatte jedoch Zweifel an der Solvenz der Interessentin und teilte das dem Verkäufer auch mit.
Der Verkäufer nahm daher vom Verkauf Abstand und veräußerte das Haus an einen anderen Käufer. Die Interessentin war der Ansicht, der Makler habe den Abschluss des Vertrages mit ihr zu Unrecht vereitelt. Sie erhob deshalb Klage und verlangte von dem Makler Ersatz der von ihr behaupteten Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Kauf entstanden waren. Insbesondere habe Sie bereits Kosten von 30.000 € für das Aus- und Wiedereinräumen der von ihr bewohnten Immobilie entstanden. Hiermit habe sie bereits angefangen, da der der Makler ihr mitgeteilt habe, sie könne mit den Vorbereitungen zum Umzug beginnen.
Immobiliengeschäft kann bis zum Notartermin immer scheitern
Die Interessentin verlor den Prozess. Nach Ansicht des Gerichts gehört es zu den Pflichten eines Maklers, über die Bonität eines möglichen Vertragspartners aufzuklären und auf entsprechende Zweifel hinzuweisen. Für etwaige finanzielle Schäden eines potenziellen Käufers hafte der Makler somit nicht.
Im vorliegenden Fall hatte kurz vor dem geplanten Termin beim Notar noch keine Finanzierungsbestätigung vorgelegen und die Bank hatte auch die Finanzierung der Kaufnebenkosten abgelehnt. Außerdem war der Interessentin der Schaden aufgrund ihres eigenen Verhaltens entstanden, da sie zu früh mit den Vorbereitungen für den Umzug begonnen habe. Das Gericht wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass der Kauf einer Immobilie aus einer Vielzahl von Gründen bis zum Notartermin noch scheitern könne. Die Kaufinteressentin müsse daher die Kosten für das Aus- und Einräumen des Hauses selbst tragen.
Fazit: Es gehört zu dem Pflichten eines Notars Sie als Verkäufer Ihrer Wohnung auf eine mögliche fehlende Solvenz eines Kaufinteressenten hinzuweisen. Der Verstoß gegen diese Pflicht kann sogar einen Schadenersatzanspruch auslösen. Dagegen muss der Makler nicht befürchten seinerseits Schadenersatz leisten zu müssen, wenn er seine Hinweispflicht ordnungsgemäß erfüllt.
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