Nur bei Vorenthaltung haftet Mieter gemäß § 546a Abs. 1 BGB
Wenn der Mieter die Mieträume nach beendetem Mietverhältnis gegen den Willen des Vermieters nicht zurück gibt, liegt ein Vorenthalten vor. Dies stellte das Amtsgericht Spandau im Juni 2021 klar.
Der Fall
Ein Vermieter hatte seinen Mieter auf Entschädigung in Höhe des anteiligen Mietzinses für den Zeitraum 3. bis 6. Mai 2019 verklagt, weil der Mieter trotz Beendigung des Mietverhältnisses zu diesem Zeitpunkt die Mieträume nicht geräumt hatte.
Das AG Spandau stellte zu Gunsten des Mieters fest, dass dieser nicht gemäß § 546a Abs. 1 BGB zur Entschädigung in Höhe des anteiligen Mietzinses für den Zeitraum 3. bis 6. Mai 2019 verpflichtet war, obwohl der Mieter trotz Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume nicht geräumt hatte.
Ein Vorenthalten gemäß § 546a Abs. 1 BGB liegt nach ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn der Mieter die Mieträume nach beendetem Mietverhältnis nicht zurück gibt und das gegen den Willen des Vermieters geschieht. Zwar hatte der Mieter die Mieträume nicht mit Ablauf des 30. April 2019 zurückgegeben. Das allein löst indes noch nicht den gesetzlichen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Mieter den rechtsgrundlosen Besitz gegen den Willen des Vermieters aufrecht erhält. Das war im entschiedenen Rechtsstreit nicht der Fall. Den E-Mails der Parteien war zu entnehmen, dass der Vermieter selbst dem Mieter den 3. Mai 2019 als Termin für die Rückgabe der Mieträume benannt hatte. Dieser Termin stellt gemäß § 271 BGB den für die Leistungszeit maßgeblichen Zeitpunkt dar. Vorher kam der Mieter nicht in Verzug gemäß § 546a BGB, so dass er sich selbst dann nicht nutzungsentschädigungspflichti
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