Vermieter muss Untervermietung nur bei nachträglichem Interesse genehmigen
Ein Mieter einer Wohnung kann von seinem Vermieter verlangen, dass dieser die teilweise Untervermietung an einen Dritten gestattet. Das gilt aber nur, wenn erst nach Abschluss des Mietvertrages mit ihm ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung entstanden ist. Diese Umstände dürfen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages mit dem Mieter noch nicht bestanden haben. Dies stellte das Amtsgericht Lichtenberg im August 2020 klar.
Eine Mieterin hatte ihren Vermieter um Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung gebeten. Die Mieterin wollte eine Wohngemeinschaft bilden, um sich finanziell zu entlasten und Unterstützung bei der Betreuung ihres 2016 geborenen Sohnes zu haben. Der Vermieter war der Ansicht, dass das Argument der finanziellen Entlastung die Untervermietung nicht rechtfertigte, da die Mieterin lediglich 30% ihres Einkommens für die Miete aufwendete. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Einzug der Mieterin und der Anfrage wegen Genehmigung der Untervermietung, sei davon auszugehen, dass die Wohngemeinschaft schon zu Beginn des Mietverhältnisses geplant war.
Das AG Lichtenberg entschied, dass die Mieterin keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Untervermietung hatte. Gemäß § 553 BGB kann ein Mieter von Wohnraum von seinem Vermieter zwar verlangen, dass dieser eine teilweise Gebrauchsüberlassung an einen Dritten gestattet. Das setzt aber voraus, dass erst nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse hieran entstanden ist. Der Mieter muss hierzu einen vernünftigen Grund für die Aufnahme des Dritten in die Wohnung vorbringen. Die Umstände, welche dem vernünftigen Grund zu Grunde liegen, dürfen aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptmietvertrages noch nicht vorgelegen haben.
Im entschiedenen Rechtsstreit war jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Lebensumstände der Mieterin nach Abschluss des Mietvertrages verändert hatten. Denn weder die finanzielle Situation noch die Notwendigkeit einer Betreuung des Sohnes hatten sich seit dem Abschluss des Mietvertrages geändert. Die Mieterin hatte wohl lediglich nach diesem Zeitpunkt ohne das sich ihre Lebensverhältnisse geändert hätten, den Entschluss zur Untervermietung gefasst (AG Lichtenberg, Urteil v. 19.08.20, Az. 15 C 16/20).
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