Bankinterne Vorgaben reichen nicht, um Ex-Verwalter zur Abgabe von Erklärungen zu verpflichten
Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihren Verwalter abberufen aber dennoch verlangt Ihre Bank für eine Überweisung vom gemeinschaftlichen Konto die Zustimmung Ihres Ex-Verwalters. Das kommt Ihnen sicher komisch vor, denn Ihr Verwalter hat ja mit der Abberufung sämtliche gegenüber Ihrer Gemeinschaft bestehenden Rechte und Pflichten verloren. Und in der Tat: Eine rechtliche Verpflichtung der Abgabe einer Zustimmungserklärung aufgrund von bankinterner Vorgaben besteht nicht (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 24.06.21, Az. 2-13 S 35/20).
Bank Verlangte Zustimmung des Ex-Verwalters
Im entschiedenen Fall ging es um die Mitwirkung des ehemaligen Verwalters einer Eigentümergemeinschaft gegenüber einer Bank. Der ehemalige Verwalter war bei der Bank noch als verfügungsberechtigt eingetragen, so dass die Bank Verfügungen über die Gelder des gemeinschaftlichen Kontos mangels Zustimmung des Ex-Verwalters verweigert hatte.
Da der ehemalige Verwalter sich weigerte, seine Zustimmung gegenüber der Bank zu erteilen, beauftragte die Gemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Einholung der Erklärung. Nun verlangte die Gemeinschaft von ihrem ehemaligen Verwalter die Erstattung von Anwaltskosten.
Mangels Verfügungsbefugnis war die Erklärung nicht notwendig
Das Gericht entschied: Die Gemeinschaft hatte keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Die geforderte Erklärung war zumindest rechtlich nicht erforderlich, denn Inhaber des Kontos war die Eigentümergemeinschaft. Mit der Abberufung hatte der ehemalige Verwalter auch die Verfügungsbefugnis über das Konto verloren und war demzufolge weder berechtigt noch verpflichtet, Erklärungen abzugeben. Dass das kontoführende Institut das aus “bankinternen” Gründen anders gesehen hatte, änderte im Verhältnis der Parteien untereinander nichts.
Das Gericht wies darauf hin, dass es durchaus möglich war, dass der ehemalige Verwalter die geforderte Erklärung gegenüber der Bank im Rahmen seiner nachwirkenden Treuepflichten abzugeben hat. Das ist zumindest dann der Fall, wenn es sich zwar um rechtlich nicht erforderliche, aber aus praktischer Sicht notwendige Schritte handelte, damit die Gemeinschaft über ihr Vermögen verfügen kann.
Ob das im vorliegenden Fall gegeben war konnte aber dahin gestellt bleiben, da die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch für die Rechtsanwaltsgebühren nicht gegeben war. Ein solcher Erstattungsanspruch hätte vorausgesetzt, dass sich der Ex-Verwalter Verzug befunden hätte. Das war aber weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere sah das Gericht keine Verletzung einer nachvertraglichen Nebenpflicht des Ex-Verwalters, da ihm keine Verfügungsbefugnis über das Konto mehr zustand.
Fazit: In der Praxis kommt es häufig vor, dass Banken für Verfügungen über ein gemeinschaftliches Konto die Zustimmung des Verwalters verlangen. Das ist solange kein Problem, wie der Verwalter auch tatsächlich als solcher bestellt ist. Um Probleme wie im dargestellten Fall zu vermeiden, vereinbaren Sie am besten mit Ihrer Bank, dass Verfügungen über gemeinschaftliche Konten auch mit Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats vorgenommen werden können. Dann kann Ihre Gemeinschaft in jedem Fall über ihre Gelder verfügen. Einen Verwalterwechsel sollten Sie Ihrer Bank stets zeitnah mitteilen und dafür Sorge tragen, dass der neue Verwalter statt des ehemaligen Verwalters verfügungsberichtigt wird.
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