Eigentümer muss abgebauten Wasseranaschluss wieder herstellen
Stellen Sie sich vor, die Leitung zum Außenwasserhahn Ihrer Wohnanlage verläuft durch den Keller eines Ihrer Miteigentümer und dieser hat ein Sondernutzungsrecht an dem angrenzenden Außenbereich. Darf dieser Sondereigentümer den Wasserhahn samt Leitungen entfernen? Nein, das geht nicht, weil der Anschluss samt Rohrleitung zum Gemeinschaftseigentum gehört. Daher muss der Sondereigentümer den Anschluss für die Gartenbewässerung sogar wieder funktionsfähig machen, wenn Ihre Gemeinschaft dies verlangt (LG Hamburg, Urteil v. 28.10.20, Az. 318 S 32/20).
Eigentümerin baute Wasseranschluss zurück
Im entschiedenen Fall ging es um eine Wohnungseigentümerin, zu deren Sondereigentumseinheit unter anderem Räume im Kellergeschoss gehören. Außerdem steht ihr ein Sondernutzungsrecht an einem an ihre Sondereigentumseinheit angrenzenden Grundstücksteil zu. Laut Teilungserklärung gehören unter anderem die Wasserleitungen vom Anschluss an die gemeinsame Steigleitung zu ihrem Sondereigentum.
Nach dem Erwerb der Wohnung nahm die Eigentümerin Umbauarbeiten im Kellergeschoss vor. Im Zuge dieser Arbeiten entfernte sie Wasserleitungen für einen Außenwasserhahn auf ihrer Sondernutzungsfläche und demontierte diesen. Die Gemeinschaft verlangte jedoch, den Wasseranschluss wiederherzustellen.
Wasserleitungen ohne Absperrventile sind kein Sondereigentum
Das Gericht entschied zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) verlieren Wasserleitungen ihre Zugehörigkeit zum Gesamtnetz erst dann, wenn sie sich durch ein im Sondereigentum befindliches Absperrventil davon trennen ließen. Ansonsten verbleibt die Versorgungsleitung im Gemeinschaftseigentum. Eine Absperrmöglichkeit in einem gemeinschaftlichen Hausanschlussraum genügt nicht. Das ändert sich auch dann nicht, wenn die Teilungserklärung solche Leitungen zum Sondereigentum erklärt.
Da im verhandelten Fall kein Absperrventil vorhanden war, gehörten auch die Leitungen weiterhin zum Gemeinschaftseigentum. Das Gericht sah es als unerheblich an, dass sich der Außenwasserhahn im Sondernutzungsbereich der Eigentümerin befindet, denn im Zweifel besteht ein Duldungsanspruch, damit auch die anderen Eigentümer diesen Wasserhahn nutzen können.
Fazit: Sie sehen, nicht alles, was in Ihrer Teilungserklärung zum Sondereigentum erklärt wird, ist auch tatsächlich Sondereigentum. Jedenfalls, wenn kein Absperrventil vorhanden ist, gehören Rohrleitungen zum Gemeinschaftseigentum. Jetzt wissen Sie: Entfernt ein Wohnungseigentümer gemeinschaftliche Rohrleitungen und den Außenwasserhahn, hat Ihre Eigentümergemeinschaft einen Anspruch darauf, den Wasseranschluss wieder herzustellen.
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