Keine Miet- oder Pachtminderung bei Schließung eines Restaurants wegen Corona
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied im September 2021, dass die in Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus angeordneten Beschränkungen für Geschäfte und Gaststätten keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mieträume darstellen. Eine Anpassung eines Mietvertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage sei nicht grundsätzlich durchsetzbar.
Ein Sushi-Restaurant konnte wegen der Anordnungen in der hessischen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus zeitweilig nicht betrieben werden. Der Mieter war der Ansicht, dass er während der Zeit der behördlichen Beschränkungen nicht zur vollen Mietzahlung verpflichtet war.
Das OLG Frankfurt entschied, dass der Mieter die Minderung der Miete nicht verlangen konnte. Die Mieträume waren nicht mangelhaft, da der Vermieter die Räume nur zum Betrieb des Geschäfts zum vereinbarten Zweck überlassen musste. Der Vermieter konnte trotz der Pandemie weiterhin die Räumlichkeiten zum vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. Das Verwendungsrisiko hatte der Mieter zu tragen.
Eine Herabsetzung der Miete wegen einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage kam auch nicht in Betracht. Die Corona-Pandemie führte zwar zu einer schwerwiegenden Störung des Geschäftsbetriebs. Das Gericht war jedoch nicht der Ansicht, dass dem Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar war. Denn das Verwendungsrisiko traf den Mieter (OLG Frankfurt, Urteil v. 17.09.21, AZ. 2 U 18/21).
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