BGH: In diesem Rahmen sind Sondervergütungen in Ihrem Verwaltervertrag zulässig
Mit der Grundvergütung Ihres Verwalters sind meistens nicht alle Arbeiten abgedeckt, die er für Ihre Eigentümergemeinschaft zu erledigen hat. Für besondere Aufgaben, wie zum Beispiel die Durchführung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, die Betreuung größerer Baumaßnahmen oder die Abwicklung von Versicherungsschäden vereinbaren Sie normalerweise eine Sondervergütung für Ihren Verwalter. Allerdings besteht vielfach Unsicherheit über die Höhe einer solchen Sondervergütung. Diese Unsicherheiten hat der BGH in einem aktuellen Urteil beseitigt und klargestellt, inwieweit Ihre Beschlussfassung über eine Sondervergütung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (Urteil v. 11.06.21, Az. V ZR 215/20).
Verwaltervertrag sah Sondervergütungen vor
Im entschiedenen Fall ging es um einen Verwaltervertrag, der neben einer Grundvergütung von 18 € je Sondereigentumseinheit für 2019 bzw. 19 € für 2020 auch Sondervergütungen enthielt. Für die Durchführung außerordentlicher Eigentümerversammlungen waren 750 € und für Gerichtsverfahren waren 65 € pro Stunde vorgesehen. Für die kaufmännische Betreuung von Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum waren ab einer Bausumme von 10.000 € 4%, bzw. 2% bei Hinzuziehung einer externen Bauleitung vereinbart worden. Für die Abwicklung von Versicherungsschäden, wenn (auch) Sondereigentum betroffen ist, sollte der Verwalter 4% der Schadenssumme, maximal 5.000 €, erhalten.
Ein Wohnungseigentümer war mit der Sondervergütung nicht einverstanden und erhob Anfechtungsklage gegen den Beschluss, mit dem der Verwaltervertrag genehmigt worden war.
BGH: Beschlossene Sondervergütung war angemessen
Der BGH entschied zugunsten der Eigentümergemeinschaft, die beschlossene Sondervergütung entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung. Weder die Sondervergütung für die außerordentliche Eigentümerversammlungen noch die Vergütung für die kaufmännische Betreuung größerer Bauvorhaben und die Begleitung gerichtlicher Verfahren waren nach Ansicht des BGH zu beanstanden. Die Festlegung einer Obergrenze war hier nicht erforderlich.
Auch die Vergütung für die Abwicklung von Versicherungsschäden, wenn (auch) Sondereigentum betroffen sei, entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Insbesondere ermöglichte hier die festgelegte Obergrenze den Gesamtumfang der Vergütung zu erkennen.
Fazit: Das Urteil betrifft zwar noch die Rechtslage nach dem alten Wohnungseigentumsgesetz ist aber dennoch brandaktuell für Sie. Denn auch das seit dem 01.12.2020 geltende Wohnungseigentumsgesetz enthält keine Regelungen zum Verwaltervertrag und der Vergütungsstruktur. Jetzt wissen Sie in welcher Höhe Sie eine Sondervergütung für typische Sondertätigkeiten Ihres Verwalters anfechtungssicher beschließen können.
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