Änderung vertragswesentlicher Vereinbarungen für ein Jahr übersteigenden Zeitraum ist schriftformbedürftig
Eine Änderung von vertragswesentlichen Vereinbarungen ist gemäß § 550 Satz 1 BGB nur dann schriftformbedürftig, wenn sie länger als ein Jahr gelten soll. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) per Beschluss am 15.09.2021 klar.
In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob auch eine Einigung von Vermieter und Mieter über die Höhe einer Mietminderung dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB unterliegt, wenn die Dauer der Mietminderung weniger als ein Jahr betragen soll.
Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass § 550 BGB Vertragspartner davor schützen soll, an Vereinbarungen, die mangels Schriftform nicht zuverlässig erkennbar sind, länger als ein Jahr gebunden zu sein. Daneben dient § 550 BGB der Beweisbarkeit langfristiger Abreden. Der Gesetzgeber hat allerdings mit dem Zeitraum von einen Jahr in § 550 Satz 1 BGB die Grenze benannt, bis zu der keine Langfristigkeit vorliegt.
Eine Änderung einer vertragswesentlichen Vereinbarung wie die Miethöhe ist somit nur dann gemäß § 550 Satz 1 BGB schriftformbedürftig, wenn sie für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum gelten soll. Die Vereinbarung der Mietvertragsparteien zur Minderungshöhe hatte im vom BGH entschiedenen Rechtsstreit aber nur eine Laufzeit von weniger als einem Jahr (BGH, Beschluss v. 15.09.21, Az. XII ZR 60/20).
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